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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0459
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2

Wegzug einer Person einzntragen, deren Ankunft seiner Zeit nicht eingetragen
wurde, so ist der Beginn des Anfenthaltes in der Gemeinde nachträglich zu er-
mitteln und hiernach der Eintrag in der betreffenden Spalte zu fertigen.

ß 6. Bezüglich derjenigen in Z 1 erwähnten Personen, die keinen eigenen Hans-
stand und keine selbstündige Lebensstellung haben (Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Dienst-
boten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter ?c.) kann in Städten, in welchen die Polizei von
einer Staatsstelle verwaltet wird, sofern die Gemeindebehörde zustimmt, und in an-
deren Gemeinden mit besonderer Genehmigung des Bezirksamtes bei der Anmeldung
(§1) von dem Gebrauch des Formulars sowie auch von dem Eintrag in die Liste v
abgesehen, und dafür ein Anmeldebuch geführt werden, in welches die Angemeldeten
nach der Zeitfolge der Anmeldung einzutragen find.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über den Tag des Einzugs und der An-
meldung, Namen, Stand, Geburtsort und Geburtszeit, über den letzten Wohn- und
Aufenthaltsort, über die Staatsangehörigkeit, über die vorgelegten Legitimations-
-apiere, über die Wohnung, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis und über den Tag des
Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabet. Nachschlagsregistcr versehen sein.

K 7. Hinsichtlich der Personen unter dem in den ZK 1 und 3 bezeichneten Alrer
kann'die Verpflichtung zur An- und Abmeldung durch orts- oder bezirkspolizeih'
Vorschrift festgesetzt und geregelt werden.

8 8. Bezüglich der Personen, die sich nur als Reisende in einer Gemei
aufhalten, findet eine Verpflichtung zur Anzeige nur insoweit statt, daß Gastwl
(Jnhaber ?c. von Hotels garnis) Vor- und Zunamen, Stand, Wohnort und
der Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zu führende FremdenbuM^
einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann bestimmt werden, daß von den Wirter
auch der Tag der Abreise in das Fremdenbuch einzutragen ist. G

Jn den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer Staatsstelle vcrwalte-
wird, haben die Wirte Auszüge aus dem Fremdenbuch langstens bis zurn andeKi
Morgen dieser Polizeibehörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gemeinden kann die Ortspolizeibehörde die gleiche Einrich-
tung treffen.

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehörde und deren Organen jeder-
zeit eingesehen werden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß auch andere
Personeu, die einen Fremden behcrbergen oder aufnehmen, unter Angabe des Vor-
und Zunamens, Standes, Wohnortes und des Tags der Ankunft des Fremden,
hievon, sowie vom Tage der Abreife der Ortspolizeibehörde in zu bestimmender
Frist Anzeige zu machen haben.

Vorübergehende Besnche von auswärtigen Verwandten oder Befreundeten an-
gesessener Familien sind jedoch von solchen Anzeigen auszunehmen.

L. Wohnungsänderunge u.

8 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jeder Einzug und
jeder Auszug spätestens drei Tage nach seinem Beginn schriftlich bei der Orts-
polizeibehörde nach Formular L anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn anfgestell-
ten Verwalter bezüglich des Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dienstboten, Ge-
sellen, Gehilfen/Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3t seine Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Drenstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die von dem Mieter auf-
genommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehörige, soweit alle diese Per-
sonen mit dem Mieter zugleich ein- oder ausziehen;

d. von dem Mieter bezüglich des Ein- und Auszugs der wit ihm wohnenden
Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mieter, Schlafleute, welcher mit seiner eigenen Wohnungsveränderung nicht zu-
sammenfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Betracht dleiben.
 
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