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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0460
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Für jede Person ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur
bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt üeziehen, können Ehefrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigten geordnet aufzubewahren.

8 10. Für die nicht unter tz 9 fallenden Gemeinden kann die Verpflichtung
zur Anzeige von Wobnungsänderungen dnrch orts- oder bezirkspoLizeiliche Vorschrift
festgesetzt und geregelt werdeu.

0. Diensteintritt und -Austritt.

A 11. Jn Ergänzung der Vorschriften, welche zilm Vollzuge
des 8 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenverstche-
rung der Arbeiter,

der KH 14 und 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und .Krankenversicherung betreffend, und

des 8 112 Absatz 2 Ziffer 2 des Iteichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Invaliditäts- uud Altersversicherung. in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,

gehilfen, Dienstboteu uud Lehrlmge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.

Außerdcm tann fiir Geuleinden, in welchen die Gemeindekrankenver-
sicheruug eingeführl odee eine gemeinsame Meldestelle gemäß Z 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in derc 88 l, 3 und 6, geeignetenfalls auch der in 8 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Meldungen mit deujenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsver-
sicheruug von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weise
angeordnet werden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu erfolgen haben;

2) zu den An- und Äbmeldungen für die verschiedenen Zwecke und zur Ertei-
lung der Bescheinigungen bierüber die gleichen Formulare zu verwenden stnd, welche
das Bezirksamt mit Nückstcht auf die in 8Z 1, 6 und 9 dieser Verordnung ver-
langten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gaben zu bestimmen hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Persouen seitens
der Arbeitgeber, Dienst- und Lehrherrn stuch die jenen Personen wegen ihres Ein-
zugs iir die Gemeinde obliegende Meldepflicht erfüllt wird;

4) die ausgefüllten Me'ldeformulare als gemeiuschaftlichs Beilagen der Liste v
dieser Verordnung nnd der Regiüer für die Krauken- nnd Jnvaliditätsversicherung
aufbewahrt werden, nachdcm in diese Verzeichuisse die nötigen Einträge auf Grnnd
der Angaben der Meldepflichrige-l gemacbr worden sind.

V. Schlu ß besti m munge n.

§ 12. Ieder, in Bezug anf dessen Person oder Angehörige uach Vorschrift dieser
Verordnuug eineVceldung erstnttel werden muß, ist verbunden, den zurMeldungVer-
pflichteten alle znr vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

8 13. Die Jmpressen zu deu Nceldesormularen siud den zur Anmeldung ver-
pflichteten Personen von der Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemeindebehörde un-
entgelttich zu behändigen.

8 14. Ju den Städtcui, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern nicht schon durch eine Einrichtmig gemäß 8 Abs. 2 eut-
sprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehorde die ge-
eigneten Veranstaltungen dahin zu rreffen, daß dieselbe sich jederzeit von den vor-
geschriebenen Anmelduugen Kenntnis verschaffen kann. Namentlich sind der Gemeinde-
behörde am Schlusse jeden Monars die Erhebnngen über die Neuanziehenden
(Formular A) zur Einsicht mirzuteilen.

2. Das polizeiliche Meldewesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Fremdenpensioneu baben jeden Samstag Morgen der Polizei-
behörde ein Verzeichnis der bei ibnen wohnenden Fremden, nnter Angabe von Namen,
Stand und Wohnorr der berreffenden Personeu vorzulegeu.
 
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