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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0461
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Vorübergehende Besuche von auswärtigen Nerwandten oder Befreundeten der
Pensionsinhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in
§ 49 P.-St.-G.-B. Absatz 2 angedrohten höheren Strafe für die daselbst vorgesehenen
erschwerten Fälle.

L. Das Nermieten von Schlafflellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

H 1. Wer sich mit dem Vermieten von Schlafstellen an Arbeitsgehilfen,
Dienstboten und Lehrlinge besaßt, hat vorher hiervon bei der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu erstatten. (Z 14 Gewerbe-Ordnung.)

ß 2. Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zu führen, in welches je-
weils nach Aufnahme des Schläfers dessen Name, Heimat, bisheriger Aufenthalt.
bisherige und gegenwärtige Beschäftigung, sowie der Tag der Aufnahme in die
Wohnung und das Verlassen derselben einzutragen ist.

Das Bnch ist jederzeit der Polizeimannschaft, den Medizinalbeamten und den
Beauftragten der Ortskrankenkasse auf Verlangen zur Einsicht vorzulegeil.

Täglich in der Frühe, im Winter vor 8 Uhr, im Sommer vor 7 Uhr, ist ein Aus-
zug aus diesemBuche bezügl. aller in der vorhergehendenNacht beherbergten Schläfer
(nicht nur der frisch aufgenommenen) bei der Polizeibehörde einzureichen.

8 3. Der Vermieter von Schlafstellen ist verpflichtet, für Erhaltung der Nein-
lichkeit, Sitte und Ordnung in den Schlafstellen Sorge zu tragen.

8 4. Personen, welche sich nicht durch ein von der Behörde ausgestelltes Legi-
timationspapier auszuweisen vermögen, dürfen nicht länger als eine Nacht beher-
bergt werden.

K 5. Das Vermieten von Schlafstellen in einer Wohnung an Personen beiderlei
Geschlechts ist untersagt.

Desgleichen dürfen in einem und demselben Hause Schlafstellen entweder nur
für männliche oder nur für weibliche Personen eingerichtet werden.

8 6. Es darf keine größere Zahl von Personen zur gleichzeitigen Beherbergung
aufgenommen werden, als nach Verhältnis des Raumes und den vorhandenen Betten
beherbergtwerden kölmen. Nötigenfalls wird dieseZahl von dem Bezirksamt festgestellt.

Ein Bett darf stets nur von einer Person benutzt werden.

8 7. Den Schläfern muß gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstunden in
der Schlafstelle aufzuhalten.

8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 136 Polizei-
Strafgesetzbuchs an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis Zu 8 Tagen bestraft.

O. Die Nebervrachung der von PrivaLperfonen gegen EnLgelL in

Pflege gegevenen Kinder.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

8 1. Wer Kinder ilnter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Aufnahm'e unter
Vorlage der den Personenstand feststellenden Urkunde die Genehmignng der Orts-
polizeibehörde hiezu einzuholen. Diese Genehmignng wird nur erteilt, wenn der
Pfleger bezüglich seines Leumunds, seiner Familien-, Erwerbs-, Wohnungs- und
sonstigen Verhältnisse die Garantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige
Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, lvorauf der Name des Kindes
bezeichnet ist und die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung und eine bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernährung und Pflege der Kinder enthalten sind, deren
genaue Beachtung den Pflegeeltern besonders zur Pflicht gemacht wird.

Die Bürgermeister-Aemter haben die erforderliche Anzahl Jmpressen zu beschaffen
und den Pflegeru bei Genehmigung der Pflegs unentgeltlich abzugeben.

8 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnsitz oder seme Wohnung, oder wird das
Pflegeverhältnis durch Entlassung des Kindes aus der Pflege aufgehoben, so hat er
dies binnen A Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
 
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