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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0464
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7

Z 7. Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes unterläßt, hat neben der
Tnxe den doppelten Betrag derselben als Strafe zu entrichten.

Vermag der Angezeigte jedoch nachzuweisen, daß die rechtzeitige Anmeldung
uur aus Verseheu und nicht in der Absicht einer Taxhinterziehung unterblieb, so
kann auf eine Strafe bis zum eilrfachen Betrag der Taxe erkannt werden.

Hunde, für welche die ^axe uicht rechtzeitig bezahlt wird, köunen eingezogen
werden.

Die Bezirksämter sind befugt, die Strafen wegen uicht rechtzeitiger Anmeldung
sowie die verwirkte Einziehuug uach Maßgabe der 88 459 ff. Straf-Prozeß-Ordnung
festzusetzen und zu vollstreckeu, auch die Beschlagnahme des einzuziehenden Hundes
nach Maßgabe der M 04 rmd 95 der Straf-Prozeß-Ordnung auzuordnen.

8 8. Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 1. Juni 1896 iu Kraft. Mit demselben
Zeitpunkt werden das Gesetz vour 21. November 1867, betreffend die Erhöhung der
Hundstaxe (Regieruugsblatt ^eite .568), das Gesetz vom 22. Mai 1876 im gleichen
Betreff (Gesetzes- u. Verordnuugsbl. S. 119), sowie 8 141 des Gesetzes vom 6. März
1879, betreffeud die Einführrrug der Neichsjustrzgesetze im Großherzogtum Baden
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 91) aufgehoben.

2. Die Hundötaxe.

Verordnung Großh. Ministeriums des Iunern vom 5. Mai 1896.

H 1. Mrt der alljährlich im Monat Dezember stattfrndenden allgemeinen Vieh-
zähluug ist auch eirre Aufuahme der Hunde zu verbinden. Die Ortspolizeibehörden
haben arrf Grurrd der Viehzählungslisten eine Liste iiber die in der Gemeinde vor-
handeneu Huude, sowie deren Befitzer aufzustellen.

8 2. Spätestens am 3l. Mai jeden Jahres haben die Bezirksämter durch öffent-
liche Bekauntmachung iur Amtsverkündigungsblatt darauf hinzuweisen, daß, bei
Vermeidung der ru § 7 des Gesetzes augedrohten Geldstrafe, neben welcher die
Einziehung der Huude, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, ange-
ordnet werdcn kauu, jeder über sechs Wocheu alte Hurrd in der ersten Hälfte des
Monats Juni bei der Steuereinnehmerei am Ort des Wohnfitzes oder des dauern-
deu Aufenthalts des Besitzers anzumeldeu uud für denselben gleichzeitig die vor-
geschriebene Taxe zrr entrichten ist.

Die Bürgernreisteränrter habeu die bezirksanrtliche Bekanntmachung in den Ge-
meirrden rroch besonders in ortsublicher Weise zn veröffeutlichen.

Z 3. Die Steuer-Einnehmerer erterlt firr jeden vertaxten Hund eine besondere
Ouittung nnd fr'ihrt über die Anrueldungeu ein Verzeichrris, welches am 16. Juni
abzuschließeu ist. Jrr das Verzeichnis siud auch diejenigerr angenreldeten Hunde auf-
zunehnreu, für welche rrach 8 4 des Gesetzes eirre Taxe nicht zu eutriebteu ist. Ab-
schrift dieses Verzeichuisses rst der Ortspolizeibehörde mitzuteilerr.

8 4. Auf Grurrd dieses Verzeichrrisses uud der gemäß 8 l aufgestellten Liste,
sowie ihrer etwaigeu sonstigen Kerrntnis teileu die Bürgernreister-Aernter denr Be-
zrrksamt spätesterrs bis zunr l. Juli rrrit, welche Hnrrde nicht angemeldet wurden,
worauf das Bezirksarnt das Strafverfahren gegen die säurnigen Hundebesitzer ein-
leitet und die vorgeschriebeue Taxe uach Maßgabe der 88 l0 Absatz 3 und 39 Ab-
satz 5 der Verwaltuugsgebühreuordurrng vonr 30. November 1895 (Ges.- u. Verord-
uuugsblatt S. 412) zur Grhebung bringt.

8 5. Die Anruelduna von Hrrnden, welche gemäß 8 3 Absatz 2 des Gesetzes
während des Iahres arrzumeldeu siud, erfolgt ebenfalls bei der Stener-Einnehmerei
anr Ort des Wohrrsitzes oder des dauernden Aufenthalts des Besitzers, im Fall des
8 1 Absatz 2 anr Ort des vorübergehenderr Aufenthalts.

Ileber diese Aumeldungen fnhrt die Stener-Ginuehnrerei eirr besorrderes Ver-
zeichurs. Abschrift dieses Verzeichuisses ist am Schluß eiues jeden Monats, in
welchem eiue Arrrneldnug erfolgte, der Ortspolizeibehörde ruitzuteilen.

Erhält das Bürgernreisteramt davorr Keurrtnis, daß solche Hrrrrde iuuerhalb der
gesetzlichen Frist vorr 4 Wocheu (8 0 Absatz 2 des Gesetzes) nicht augemeldet wurden,
so hat es hievorr dem Bezirksamt zuru weitereu Eirrschreiteu Anzeige zu erstatten.

8 6. Die Ortspolizeibehörderr ergänzen anf Grund der ihnen gerrräß 8 8 und 8 5
Absa'tz 2 zngeheudeu Mirteilungeu die Liste der Huude (8 1) urrd beuachrichtigeu vou
dem Betrag der bezahlteu Taren den Gerueiuderat bebuss Erteilnng der Eiurrahme-
Dekretur für die in die (tzemeiudekasse falieude Hälfte der Taxe.
 
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