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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0465
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8

8 7. Hunde, die anf abgesonderten Gemarkungen gehalten werden, sind in der-
ienigen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abqesonderte Gemarkung in steuerlicher
Beziehung zugeteilt ist.

Die Taxen für diese Hunde fallen zur Hälste dem Eigentümer der abgesonderten
Gemarkung zu.

8 8. Die Bezirksämter habeu bei Ausstelluug bezw. Ansdehnung von Wander-
gewerbescheinen auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundstaxe hinzuweisen.

Z 9. Ueber die Erteilung der Staatsgenehmigüng zu einem Gemeindebeschluß
nach Z 2 des Gesetzes beschließt das Bezirksamt, im Fall des § 6 Ziff. 3 des Ver-
waltungsaesetzes der Bezirksrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit der Erhebung der
in § I des Gesetzes bestimmten Taxe durch die Steuereinnehmerei bezw. auf die in tz 4
am Schluß angegebene Weise.

8 10. Beschlagnahmte Hunde (8 7 Absatz 4 des Gesetzes) sind bis zum Eintritt
der Rechtskraft des die Einziehung festsetzeudeu Strafbescheids vou der Ortspolizei-
behörde aufzubewahren und zu verpflegen.

Die Kosten der Verpflegung sind gemäß 8 49 der Verwaltungsgebührenordnung
vom Bezirksamt auf die Amtskasse anzuweisen, soweit sie nicht aus dem etwaigen
Erlös des eingezogenen Hundes gedeckt werden können.

Eingezogeue Hunde sind von der Ortspolizeibehörde entweder auf Nechnung der
Amtskasse zu verwerten, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu töten.

8 11. Gesuche um gänzlicheu oder teilweisen Nachlaß sowie um Stundung der
Hundstaxe und um Gestattung von Ratenznhlungen sind dem Ministerium des Jn-
nern durch die Bezirksämter zur Verbescheidung vorzulegen.

rr. Mastregetn gegen die Hundswut.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hunde müssen
am Halse eine mindestens 3em im Durchmesser große, den Wohnort des Besitzers an-
gebende Marke von Messing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn auf der Marke
die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angegeben werden,
daß Verwechslungen ausgeschlossen bleibeu.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das Letztere nicht vollständig
anfgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbehalt-
lich der Bestrafung der Besitzer nugefangen uud, wenn sie bis zum Ablaufe des
zweiten folgenden Tages nicht vou dem Besitzer unter Vorzeigen der Ouittung über
die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von 2 Mark abgeholt wer-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten fiir die Aufbewahrung
und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohlwngeu für das mit dem Voll-
zug der Verordnung betraute Aufsichts-Persollal, lvelches für das Einfangen jedes
Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

4. Die Aufsicht auf die Hnnde.

Ortspolizeiliche Vorschrift voni 1. Juli t894 auf Grund des 8 103, 58 Ziffer 1

des Polizeistrafgesetzbuches.

8 1- Es^ ist verboten, größere (insbesoudere Faug- und Metzger-) Hunde
ohne wohlbefestigten Maulkorb außer deni Hause mit sich zu sühren oder frei herum-
laufen zu lassen. Zil den Fanghuliden gehören unter allderm Hunde der Berllhar-
diner-, Neufundländer-, Leonberger- und Ulmer-Nstisse, sowie BttLdoggen jeder
Grösie.

8 2. Ausgenvlnmen von denl Verbot des 8 1 sllld die Hunde, welche zur Jagd
oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Der Maulkorb mnß aus starken, über Nase und Schnauze des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Kreuzriemen oder metalleuen Spangell besteheil ulld
derart beschaffen seill, daß er gegen Biß ncher sehlltzt.
 
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