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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0468
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11

Kann die Schlachtung nicht spätestens 2 Tage nach der Erteilung der Geneh-
migung zur Schlachtung erfolgen, so ist die Schlachtviehbeschau zu wiederholen.

ß 8. Das in den Schlacht- und Viehhof eingebrachte Vieh muß von dem
Eigentümer (Metzger oder Händler) mit seinem sür alle Male anzunehmenden, von
der Verwaltung zu genehmigenden Zeichen (Haarschnitt, Brand, Tätowierung,
Farbstempel) kennllich gemacht sein.

S 9. Pferde sind beim Einstellen mit Stallhalftern sicher zu befestigen und
bösartige Tiere sind in die Stünde unterzubringen. Die Einsteller sind 'für jede
Unordnung und jeden Schaden verantwortlich.

Z 10. Beim Transport innerhalb des Schlachthofes müssen die Tiere gehörig
verwahrt und vorsichtig geführt werden. Farren dürfen nur mit der Blende ge-
führt werden. Jn die Schlachträume dürfen die Tiere erst dann gebracht werden,
wenn die Schlachtung auch ohne Verzug vorgenommen werden kann.

Jnsoweit die Abschlachtung von Kleinvieh nicht sofort erfolgen kann, sind die
Tiere in den längs der Kleinviehschlachthalle befindlichen Wartebuchten unterzu-
bringen. Vor Veginn der Schlachtung ist jedes Tier an der betreffenden Stelle
sicher zu befestigen.

Bei Großvieh geschieht dies mit den hiezu bestimmten Kopfseilen, welche den
Tieren in Halfterform schon im Schlachthofe anzulegen stnd.

Schweine sind vor dem Schlagen arr den hierzu bestimmten Ringen anzubinden.

Ziegen und Schafböcke, welche einen üblen Geruch verbreiten, dürfen nur im
Pserdeschlachthaus geschlachtet werden.

H 11. Das Toten von Großvieh erfolgt vermittelst des Schußapparats, wclchen
die Schlachthofbediensteten handhaben. Beim Schießen hat sich Jedermann der Ge-
fahr wegen aus dem Bereich der Schußrichtung zu entfernen. Das Töten von
Kleinvieh geschieht mit den vorhandenen Schlägern oder den sonst von der Verwal-
tung für nützlich erkannten Werkzeugen. Das Schlagen von Kleinvieh erfolgt durch
die Metzgergehilfen. Gehilfeu, welche hierin Uugeschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht
den nötigen Ernst an den Tag legeu, kann das Schlagen von der Verwaltung
dauernd oder zeiiweise verboten werden.

^ 12. Für das rituelle Schachten der Jsraeliten gilt Folgendes:

1. Das Niederlegen größerer, nicht vorher betäubter Schlachttiere (Ochsen,
Kühe, Kalbinnen, Rinder, Farren) behufs der Schlachtung muß raich und sicher
und ohne Beschädigung des Schlachttieres erfolgen. Es ist verboten, zum Zweck
des Niederlegens das Tier an dem Kopf und nn dem Hals allein in die Höhe zu
ziehen, Fallseile ohne Lederfesselriemen zu verwenden, und das Tier auf einen un-
ebeueu, harten Boden zu werfeu, wenn derfelbe nicht mit Stroh, einer Fallmatratze
oder sonstigen, die Bodenunebenheiten ausgleichenden und Verletzungen des Tieres
verhütenden Gegenständen bedeckt ist. Auch ist zu verhüten, daß aefesselte Tiere
sich der Fesseln entledigen oder sonstwie sich wieder aufrichten.

Wenn das Niederlegen der größeren Tiere durch Winden oder ühnliche Vor-
richmngen bewerkstelligt wird, müssen diese Winden sowie die dabei gebrauchten
Seile u. s. w. haltbar 'nnn und stets geschmeidig gehalten werden, sodaß die Äus-
führung ohne Verzug erfolgen kaun.

2. Während des Niederlegens muß der Kopf des Tieres gehörig unterstützt
und gesührt werden, damit ein Aufschlagen desselben auf dem Fußboden und ein
Bruch der Hörner vermiedeu wird.

3. Bei dem Niederlegen des Tieres hat der Schächter zugegen zu sein, damit
die Schüchtilng unmitrelbar darauf vorgelrommen werdeu kann. Die Scbächtung
ielbst muß sicher und schnell ausgeführr werdeu.

4. Nicht nur lvährend des Schächtungsakles, sondern auch für die ganze Dauer
der nach dem .Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe muß der Kopf des Tieres
iesrgelegr werdcn, damit nichr der bewegliche Kopf des in Muskelkrämpfen Iiegen-
den Tieres am Boden aufgeschlagen und namentlich an den Hörnern verleln Unrd.

ü. Die suchächtnng darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werdeu.

Ü 13. 1. Das beim Schächten, wwie bei allen Arten der Schlachrung, uw elne
Durchschneidung des SchluudeS sratründer, gewounene Blut darf uur zu Lpeife-
zwecken verwender merdeu, lvenn vorher die ^chlnndzange in (üegelnvart des
Hallenmeisters anaelegt wird.
 
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