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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0471
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14

d. Kleinvieh:

1. für ein Schwein . . . . .

2. für ein Kalb.

3. für ein Schaf oder eine Ziege

4. für ein Kitzlein oder ein Ferkel .
6. Pferde:

für ein Pferd.

1 eF

50 Z
60 ^
50 c)

10

5 ^

L. Waaggebühren:

1. für ein Stück Grofzvieh. 50 c)

2. für ein Stück Kleinvieh. 20 A

0. M arktgebühren

(zn entrichten von Handlern, welche Vieh nach dem städtischen Schlacht- und Viehhof

bringen):

1. sür Groszvieh per Stück ....... -50 c)

2. fiir Kleinvieh per Stück.20 Z

3. für Kitzlein und Ferkel per Stück .... 10 I

Mit Erltrichtung dieser Gebühr erlazrgt der Händler zugleich das Recht, das
betreffende Stück Vi'eh bis zu 24 Stunden in den Viehhofstallungen einznstellen.

I). Stallgebühren:

1. für ein Stück Großvieh per Nacht . . . . 20 ^

2. für ein Stück Kleinvieh per Nacht . . . . 10 c)

L. Futtergebühren:

Schlachttiere, welche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernachten, werden
von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Gebühren richten sich nach
den jeweiligen Futterpreisen und werden durch Anschlag bekannt gegeben.

Als tägliche Rationen gelten

1. für ein Nind 10 Heu,

2. für ein Schaf Ill^ Heu,

3. für ein Schwein 1ü§ Futtermehl nebst Kleie und ^alz.

1< Fl *ischbeschaugebühren:

1. für eingebrachtes Fleisch per Kilogramm . . . 2 Z

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Nüeksicht auf Gewicht . 40 I

0. Trichinenschaugeb ü hren
(an den Trichinenschauer direkt zn entrichten):

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks

Schweinefleisch auf Trichinen.25 cZ

2. für die mikroskopische Untersnchung eines ganzen

Schweins auf Trichinen. . 50 H

L. Ktthlhausordttttnq.

K 1. Bezüglich der Lenützung des Kühlbauses, bezw. der Feit des Zutrittes zu
demfelben ist ^ 5 der ortspolizeilichen Schlachthaus- und Viehhofordnung vom
heutigen maszgebend. Zweckentsprechende Aenderungen in der Benützungszeit bleiben
vorbehalten.

g 2. Während des Winters kann das Kühlbaus auf einige Zeit geschlossen lver-
den, und sind dann die Zellen mit allen dariti enthalten gewesenen Fnventarstücken
der Verwaltung zu übergeben. ^chlust und Wiedereröffnung wird jeweils 8 Tage
vorher bekannt gegeben.

tz 3. Jeder Jnhaber von Zellen ist verpflichtet, der Verwaltung einen Schlüssel
abzugeben. Vermieten der Zellen oder Mitbenützen durch Andere ift verboten.

K 4. Die im Schlacht- und Viehhofe geschlachteten Tiere dürfen in das Kühl-
haus nur in abgehäutetem Zustaude verbracht werden; ansgenomnren hievon sind
die Kälber, we:m deren Fell nicht sclnnulzig ist.
 
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