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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0472
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15

Sülze, Gekröse, Kalbsköpfe und Kalbsfüße dürsen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in Kannen oder sauberen Bluteimern eingebracht werden. Andere Ein-
geweideteile, übelriechendes, von Fäulnis angegnngenes Fleisch, altes Fett, alter
Talg, Häute, Felle, Haare, Borsten, Klanen, Hörner, Unschlitt und ungereinigte
Därme dürfen nicht in das Kühlhaus verbrachr werden; desgleichen nicht schmutzige
Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel und sonstige Gerätschaften mit Ausnahme von
Fleischhaken, Messern und Knochensägen. Vorgesundene Gegenftände dieser Art bat
der Zelleninhaber alsbald zu entfernen, widrigenfalls die Verwaltung berechrigt ist,
solche auf Kosten und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

5. Die Zelleninhaber haften der (Ltadtgemeinde gegenüber für jede durch sie
oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigungen. Veränderungen können nur auf
Veranlassung der Verwaltung vorgenommen werden.

§ 6. Das Salzen und Pökeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktagen
gestattet. Hackklötze uud Tische sind stets rein zu halten. Zum Zerteilen von
Knochen dürfen auster Sägen nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behufs Erleichtenrug des Reiuigens der Salzzellen sind die Pökelfüsser
u. s. w. auf 20 em hohe Unterlagen so zu nellen, daß die Reinigung beqileur vor-
genommen werden und das Wajstr ablaufen kaun.

Tas Reinigen der Füsser und Gefäße darf nur außerhalb des Kühlhauses bei
der Kaldaunenwäsche oder sonst an einem von der Verwaltung für geeignet er-
achteten Orte geschehen.

S 8. Jil jeder Zelle muß größte Reinlichkeit herrschen. Znsbesondere ist
der Fußboden der Zellen stets sauber und trocken zu halten, auf demselben dürfen
weder Fleisch noch Feltreste, weder Blut noch Knochensplitter oder sonstige Gegen-
stände umherliegen. Zur Neinigung sind feuchte Tücher zu verwenden. Haftbar
für Verunreinigungen ist der Zelleninhaber. Zweimal wöchentlich, Dienstags und
Freitags von 5—6 Uhr ist eine allgemeiue gründliche Reinigung des Kühlhauses nach
Anordnung der Verwaltung vorzunehmen/insbesondere ist darauf zu achten, daß der
Fußboden nach dem Scheuern durch Aufwischtücher trocken gemacht wird. Außerhalb
dieser Zeit ist die Neinigung der Kühlräuine mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis
der Verwaltung gestattet. Fleisch, Wü r st e, Fet t, T alg, Eingeweide dürfe n
nicht auf dem Fußboden liegend aufbewahrt werden, sondern müssen
auf eine saubere Unterlage gelegt werden. Fteischhaken dürfeu nicht an den Draht-
gittern der Zellen aufgehängt werden. Hält ein Zelleninhaber seine Zelle nicht
l'auber, so wird derselbe dadurch ermahnt, daß ein Plakat „Zelle reinigen" an seine
Zelle aufgehängt wird. Wird der Mahnung binnen 24 ^tunden nicht Folge ge-
leistet, so läßt die Verwaltung die Zelle auf Koüen des Inhabers reinigen, wofür an
der Kasse eine Gebühr zu entrichten ist. Die Reinigung der Zugänge geschieht durch
die Bediensteten der Verwaltuug.

8 9. Die Zugänge und Gänge des Kühlbauscs sind für den Verkehr stets frei
zu halten, insbes'ondere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselben
vorgenommen werden. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.

K 10. Richtbeschüftigte dürfen nur mir Erlaubnis der Verwaltung die Kühlrüume
betreten.

811. Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-
tigt, jederzeit eine Revision der Zellen und deren Inhalt vorzunehmen und die nötig
scheinenden Anordnungen zu Lreffen.

8 12. Die Zellen sind von dem Jnbaber verschlossen zu halten.

8 13. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 95 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
20 Mark bestraft. ' ' ^

Fleischverkehrsordnnng.

Verkehr nnt bankwürdigem Fleisäi, mit Fleisch von Pserden,

tiereu, wranleseln und Huuoen.

Eselu, üllau!

8 1. Bankwürdiges Fleisch von Nindvieh, Schwcinon, Scbnron ni-d
Ziegen ist, sofern es von einem innerhalv der Stadt gescküackiteten T:cre
herrührt, dem sreien Verkehre nberlassen.

Fäeischhäudlerin Gasr . Sckiant- nnd Speiiewirren laucb .Kosrgebern >
ist der Vertrieb nnd die Verivendung von Pserdeileisch mir Gene'oungnng
des Brzirtsanus gestarrer; die ^wnehmigung in jederzeir u.ndcrruKich. Rn
 
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