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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0475
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18

welche Vcräudcrmnen an dcmselben vorgenommen werden, in dad Schlacht-
haus oder sonst an einem vom Bezirksamt im Einverständnis mit dem
Stadtrat zu bestimmenden Platz verbracht und dem Fleischbeschauer zur Be-
sichtigung vorgelegt werden. Das Einbriugen in das Schlachthaus kann zu
den Tagesstunden stattsinden, während welcher das Schlachthaus geöfsnet ist,
die Besichtigung findet an den Wochentagen in den üblichen Geschäftsstun-
den statt.

Bezüglich der^ Zeit des Einbringens und der Besichtigung an einem
andern Platze trifft das Bezirksamt im Einverständnis init dem StadtraL
die näheren Bestimmungcn.

Das besichtigte irnd für bank)vürdig besundene Fleisch erhält den Ve-
schaustempel und kann sodann in Verkehr gebracht werden; das nicht banD
würdige Fleisch ist unter Aufsicht auf die Freibank Zu verbringen, nachdem
es den vorgeschriebenen Beschaustempcl erhalten hat. blngeniestbares Fleisch
wird von dem Fleischbeschauer sofort in Beschlag genommen und dem Be-
zirksamt umgehend von der erfolgten Beanstandung zur weiteren Anord-
nung Anzeige erstattet.

Bezüglich der Einholung eines Obergutachtens gelten die Bestimmun-
gen des ^ 8.

§ 10. Dic Bcstimmungen des 8 0 finden auch Anwendung auf das
aus drm Ausland in das Jnland eingeführte f r i s ch e Fleisch, das im Jn-
land an einem andern Ort als in Heidelberg nach Maßgabe der reichsgc-
fetzlichen Bestimmungen amtlich untersucht worden ist. Eine abermalige
Befchau auf Trichinen sindet nicht statt.

§ 11. Die ^ 7 und 10 einschliestlich finden keinc Anwendung auf das
von Personcn ausschliestlich zum Verbraueb im eigenen Haushalt eingeführw
frische Fleisch.

Als eigener Haushalt sind nicht anzusehen: der Haushalt der Kasernen,
Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseänstalten, Gefangenenanstalteu,
Armenhäuser und ühnliche Anstalten, sowie der Haushalt der Schlächter,
Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte.

K 12. Für Herbeiführung der nochmaligen Beschau ist derjenige ver-
antwörtlich, welcher das Flestch in die hiesige Stadt einführt, austerdene
der Besteller des eingeführten Fleischcs.

Austerordentliche Fleischbeschau.

H 13. Eincr austerordentlichen Fleischbeschau urrterliegt sämtliches
Fleisch, das sich in den Verkaufsräumen der Metzger, Wurstler oder son-
stigen Fleischwarenverkäufern vorfindet oder auf Märkten oder an anderen
öffentlichen Orten seilgehalten wird.

Dcr Jnhaber der Verkaussräume urrd der Besitzer des Fleisches sind
verpflichtet, dem Fleischbeschauer auf Verlangen den gesamten Vorrat an
Fleisch zur Untersuchung zu unterstellen.

Diese Bestimmungen beziehen sich auch anf Wildpret, Gcflügel und
Fische.

SLrafbestimmungen.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriftcn werden auf
Grund ß 27 des Neichsgesetzes betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbe-
schau 37.-a 03, 03 P. St. G. B. an Geld, zuteefsendenfalls mit Haft be-
straft, falls nicht Strasen nach anderen gesetzlichcn Bestimnrungen verwirkt
sein sollteu.

4. Wiegeordnung.

tz O Alle nach Schlachtgewicht erfolgenden Verwiegungen nu städ-
tischen Schlachthofe werden dureb vcreidigte Wieger vorgenomrnen. Zur Ver-
wiegung dilrsen nnr die der Stadt gehörigen Wagcn benützt werden. Vor
dcm Verwiegen sind Wiegekarten zu löfeu.

2. Die Wiegekartcu, welche die Bezeichuuug Schlachtgelvicht tragen.
werden doppelt ansgefertigt. Ein Eremplar erhälr der Anftraggeber, das
anöerw wivd vortl Wiegemeijter arrsbewährt. Fu dcr WieaekaBe in anznge-
 
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