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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0477
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20

PV. Bei den Schweinen:

n) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle nebst Zunge,
Luftrohre und Schlund, jedoch mit Ausnahme der Nieren und
des Schmeeres-Flohmen, Liesen;

0) bei männlichen Schweinen »L>ie äutzeren Geschlechtsteile;

o) beim Ausstich der Ohren und Augen sowie bei Entsernung des '
Afters dürsen die benachbarten Teile nicht mitgeschnitten werden.

Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb 3 Stunden nach
dem Schlachten, so ist 2 ProZent „Warmgewicht", bei Mutterschweinen 3
Prozent in Abzug zu bringen.

ß 5. Die Gewichtsermittelung hat bei den Nindern in ganzen, halben
oder viertel, bei den Äälbern und Schafen in ganzen und bei Schweinen
m ganzen oder halben Tieren zu erfolgen.

H 6. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, unterliegt
— vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung gemäß H 242 N. Str. Ges.
irn Falle des H 3 — auf Grund des H 0.4 Pol. Str. G. B. einer Geldstrafe
bis zu 20 Mark.

8. Die Errrchtung geioerbsmätziger Geflügelzüchtereien und
Mäflereien und dns Hatten von Geflügel.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1896.

Z 1. Zur Errichtung gewerbsmäßiger Geflügelzüchtereien und Mästereien ist
polizeiliche Genehmigung erforderlich; dieselbe wird nur erteilt, wenn die örtliche
Lage es gestattet und begründete Einwendungen seitens der Nachbarschaft nicht
erhoben werden.

H 2. Jn gewerbsmäßigen Geflügelzüchtereien müssen die Ställe mit Verwen-
dung' von festem Material (Backstein, Stein oder Beton) und mit wasserdichtem
Bodenbelag versehen und so hergestellt sein, daß gründliche Lüftung, Reinigung
und Desinfektion leicht und sicher erfolgen kann.

Außerdem müssen genügend große und freigelegene Lufthöfe vorhanden sein,
welche stets rein und trocken zu halten, sowie von Zeit zu Zeit mit Sand zu über-
werfen stnd.

Jn gewerbsmäßigen Mästereien, sowie in Geflügelhandlungen müssen die Be-
hälter, Käfige u. f. w., welche zur Aufnahme des lebenden Geflügels dienen, iu
einem verschlossenen, gut ventilierten N'aume untergebracht sein, dessen Boden voll-
kommen wasserdicht (mit Asphalt, Cement oder dergleichen) hergestellt ist. Ebenso
wüssen die Wände bis zum oberen Rande der Käfige und sonstigen Behälter wasser-
dicht sein. Der Dünger ist aus den Käfigen und Ställen täglich zu entfernen und
stnd die Näume selbst gründlich zu reinigen und auszuspülen.

H 3. Umgestandene Tiere sind auf den städtischen Wasenplatz zu verbringen
oder verbringen zu lassen.

tz 4. Das Halten von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Privat-
personen — kann eingeschränkt oder ganz verboten werden, wenn die vorhandenen
Einrichtungen, die Menge der gehaltenen Tiere oder die Art und Weise der Haltung
derselben eine gesundheitliche Benachteiligung der Umgebung befürchten lassen.

O. Das Hallen von Schweinen.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 7. März 1878.

H 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezu genügender Naum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls, sowie dessen
nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert oder
mit Eementfngung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinestall durch eine
Rinne verbundene wasserdichte Grube zur Aufnahme des Urins und Ausspülwassers
vorhanden, und stets für entsprechende Reinlichkeit und den nötigen Luftzug gesorgt ist.

H 2. Um in einem Hause oder tzofe mehr als zwei Schweine halten zu dürfen, ist
anßerdem in jedem einzelnen Falle die Genelnnigung der Polizeibehorde erforderlich.

Dieselbe kann inshesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einer
bestimmten Straße versagt und für den Fall, daß sich Belästigüngen für die Nachbar-
schast ergeben, jederzeit widerrufen werden.

H 3? Uebertretnngen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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