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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0479
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Z 7. Personen, welche an ansteckenden 5lrankheiten oder an Hautausschlägen
leiden, oder welche mit der Pflege von an ansteckenden Krankheiten erkrankten Per-
sonen befaßt sind, sollen wcder die Wartung oder das Melken der Kühe besorgen, noch
sonst mit der Behandlung oder denr Vertneb der Milch irgendwie nnmittelbar sich
befassen.

L. Dio Resertignng tierischer Nbfätle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar i890.

8 l. Sämlliche Metzger, Wildpret- und Geflngelhändler, sowie alle diejenigen
Gewerbetreibenden hiesiger Stadt, in deren Geschästsraumen leicht in Fäulnis über-
gehende tierische Abfätle sich ansanmieln, sind verpflichtet, znr Aufnahme und Abfuhr
dieser Abfälle sich je zwei Tonnen nach einem vou der stadtischen Verwaltung festzu-
stellenden Muster zu halten.

Diese Tonnen, welche ans Holz gefertigt und mit eisernen Reifen versehen sein
follen, müssen einen abnehmbaren, dichtschließenden Deckel haben.

K 2. Die Auswechselung, Absuhr, Entleerung und Neinigung dieser Tonnen hat
durch die städtische Abfuhranstalt zu geschehen und ist die Selbstentleerung dieser
Abfallstoffe den in 8 1 genannten Personen untersagt.

8 3. Das BezirksamL lann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Stadtrats
gestatten, daß die in 8 1 genannten Gewerbetreibenden die Entleernng der Abfall-
tonnen selbst besorgen.

8 4. Die Abholung nud Entleerung der Tonnen dnrch die städtische Abfuhr-
anstalt erfolgr nach Maßgabe des von dieser stüdtischen Behörde festzusetzenden be-
stimmten Turnus. Letzterea ist in der Weise einzurichteu, daß im Winter, d. i. in der
Zeit vom l. Oktober bis 31. März, wöchentlich mindestens eiue, im Sommer, d. i. in
derZeit vom 1. April bis 30. September, wöchentlich mindesteus zweiAbholungen für
jeden in Betracht kommenden Gewerbebetrieb vorgesehen werden.

Die einzeluen Abholungstage sind deu inBetracht kommenden Gewerbetreibenden
rechtzeitig znr Kenntnis zu bringen. Die Verwaltung der städtischen Abfuhranstalt ist
für die ordnungsgemüße Abfuhr, Entleerung und Reinignng der Tonnen verantwort-
lich. Dem Personale der Anstalt müssen dieselben üußerlich rein übergeben werden.

§ 5. Für jede Answechslung, Abfuhr, Entleerung und Neinigung der Tonnen
ist eme vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses festzusetzende Gebühr
zu eutrichten.

8 6. Die tierischen Abfälle dürsen nicht in die Kehrichtbehälter, Aborttonnen
und -Gruben geworfen werden.

§ 7. Uebertretungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden auf Grund der
eingangs genannten Bestimmung (87 a P.-Str.-G.-B.) an Geld bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Februar 1890 in
Kraft, zu welchem Zeitpunkt die erwähnte ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Juli
1873 außer Geltung gesetzt wird.

Das Sammeln und Tageru vou Kuocheu.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. August 1875 in der Fassung v. 19. November 1888.

8 1. Das Sammeln von uugereiuigten Knochen und ähnlichen Tierabfüllen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken gescheheu.

Zum Sammeln von Knochen ist die Benützung von Fuhrwerlcn mit Aus-
nahme von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammeln benützt werden,
müsfen dieselben mit gut schließenden Deckeln versehen und iuuen mit Blech aus-
geschlagen sein. Weiterhin dürfen dieselben im Sommer nur bis uwrgens 9 Uhr,
im Winter nur bis morgens 10 Uhr in Gebrauch genommcn werden und dürfen
jeweils nicht länger als dringend nötig vor den Hausern stehen bleiben.

8 2. Die Verbringuug der gesammelten .Knochen iu das Lager hat noch am
gleicben Tage zu geschehen.

Hiebei könuen Wagen benützt iverdeim doch siud die besuchteren Straßeu zn
vermeiden nnd es ist uutersagt, die gauz oder teilweise geladenen Wageu unter-
weas halten zu lassen.

' 8 8. Lager von ungereiuigten 5lnocheu dürfen in der ^tadt nicht bestehen.
Ausnabmcn kann nur in besondereu Fällen der Bezirksrat gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark bder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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