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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0480
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<A. Das Sammeln und Lagern von Tumpen.

OrtspoliZeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

Lz 1. Das Sammeln von Lumpen darf nur in guten, nicht durchlöcherten
Säcken gescheben.

Die Benützung von Wageu beim Sammelu vou Lumpen ist nicht gestattet.

Z 2. Das Lagern von Lumpen iu Gebäuden, welche zu Wohnungen von Men-
schen dienen, iit verboten.

8 3. Die Errichtung ueuer und die Erweiterung bereits bestehender Lager vou
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmigung des Bezirksrats zulässig.

8 4. Jn Lageru innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unmittelbar nach
ihrer Eiulieferuug in Sacke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etwaiges
Sortieren (Verlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lillilpeu in größereu Mengen als 50 Kilogramm frei liegen
zu lassen oder auf einmal zu sortieren,

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnung des
Großh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfiziereu.

8 9. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen beftraft.

n. Die Einrirhtnng und Reinhallung der Wierpresstonen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1888.

8 1. Die Einrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestimmungen entsprechen:

и. Die zur Pression verwendete Luft muß aus dem Freien oder aus gut venti-
lierten und reinlich gehaltenen 9iällmeil entnommen werden, welche nicht zugleich
zur Aufbewahruug übelriechender Gegenstände dienell dürfen.

b. Die Luftkessel müssen so konstruiert sein, daß sie mittelst einer an der tiefsten
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffuung eiuer Neinigung unterworfen werden
könneu. Außerdem muß au dieser Stelle ein Ablaßhahneu angebracht sein, um die
iul Luftkessel etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entfernen zu können.

o. Zwischen Bierfaß und Luftkessel ist zur Ausnahme des in die Luftleitung
zurückgedrückten Vieres ein leicht im Junern zu reiuigender Zwischenapparat (Bier-
sack) einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein Ablaufhahnen anzubringen ist.

ä. Zur Leituug des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Luftpumpe bis
zum Bierfaß dürfen nur N'öhren vou reiilem Ziiln verwendet werden. Röhren von
sogen. Kompofitioil, von Blei oder von Kautschuk sind durchaus verboten.

s. Für die Nohrleitung soll überall der kürzeste Weg vom Bierfaß zum Zapf-
hahnen eingehalten werden; auch soll die gauze Leituug derart zil Tage liegen, daß
fie überall zur Besichtiguug und Neiuigung zugänglich ist.

к. Als Kühlapparate dürfen in die Leitilngen nur solche des sog. Schlangen-
systems eingeschaltet werden. Diese Kühlapparate sind über die Winterszeit (wenig-
steus von November bis März) aus deu Leitungen herauszunehmen.

Z. Werden am Bierfasse sogeu. Stechhahnen verweudet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verziunt sein und in diesem Zustande stets auch erhalten werden.

8 2. Sämtliche Leitungen luüssen stets rein gehaltcn werden und sollen so ein-
gerichtet sein, daß sie au die Wasserleitung angeschlossen werden können.

Zur Neinigung dars Sodalösung nicht verwendet werden. Die Reinhaltung
wird durch regelmäßige polizeiliehe Illachschau unter Beizug eines Sachverständigen
überwacht.

8 3. Die Eigentümer der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtet:

u dem Polizeipersonal und dem Sachverständigeu zu jeder Tageszeit den Zu-
gang zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

h. denselben bei der Untersnchung, insbesondere beim Aüschranben der Pres-
sionsteile die erforderliche Unterstützung zu gewähren, auch die dazu ersorderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so auszubewahren, daß sie jederzeit bei der Untersuchung
zur Hand sind.

81. Zuwiderhandlungen werden nach 8 87 a P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Bestrasungen könncn zur Folge haben, daß dem betreffendeu Eigen-
tümer ee. der Presston die sernere Benützung dersclben enttvcder gänzlich uutersagt
 
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