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Z 75. Tonnensystem.
Für Aborte, welche nach dem Tonnensystem angelegt werden, greifen solgende
Bestimmungen Platz:
1. Das Fallrohr ist durch ein gutschließendes gußeisernes Schieberohr mit der
Tonne zu verbinden. Die Anbringung eines Syphons ist zulässig.
2. Die Tonnen müssen aus verzinktem oder beiderseits mit Oelfarbe gestriche-
nem Eisenblech oder beiderseits gestrichenem Holz gefertigt sein. Jhre Größe, Form
und Verschraubung muß der polizeilich genehmigten Normalzeichmrng genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Tiefbauamte befindet.
3. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch welches die
Flüssigkeit in ein dauebeu zu stellendes Ueberlaufbecken abfließen kann. Dieses
Nohrchen ist durch einen an der Jnnenseite der Tonne angebrachten Seiher gegen
Verstopfung zu schützen.
4. Für jede Abortanlage müssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sein.
5. Pumptonnen müssen mit einem Mannloche nnd mit einem lustdicht einge-
setzten, bis auf den Boden der Tonne reichevden Entleerungsrohre versehen sein,
welch letzteres ein passendes Gewinde zum Anschrauben des Entleerungsschlauches'
der städtischen Abfuhranstalt besitzen muß. Die aufgestellten Pumptonnen müssen
von allen Seiten frei zugänglich sein.
6. Jede Tonne muß an solchem Orte zum Gebrauch aufgestellt sein, daß sie
leicht entfernt und nrit der Wechseltonne vertauscht, bezw. leicht cntleert werden
kann. Der Boden, auf welchem die Tonne steht, muß cementiert oder asphaltiert
und mit einer Sammelvertiefung fiir das Ueberlauf- und Schwenkwasser versehen
sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben ist. Die Wände des Tonnen-
raumes müssen auf eine Höhe von mindestens 30 em über Boden mit Cement
wasserdicht verputzt sein.
Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Jnnenräumen des Hauses
möglichst luftdicht abzuschließen, direkt von außen zugänglich zu machen und iu
Große und Höhenlage derart anzulegen, daß sür den Tonnenapparat und seine
Bedienung genügend Naum vorhanden ist und die letztere rasch und leicht ausge-
sührt werden kann.
§76. Abortgruben.
1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäude, von den Grundmanern derselben
vollständig isoliert :md von der Jnnenseite der Grubenwand gemessen mindestens
3m von Brllnnenschachten, Brunnenstuben und Wasserleitnngsröhren und 1,50 m
von der Nachbargrenze enlfernt anznlegen.
2. Der Rauminhalt einer Abortgrube darf für vier oder weniger Aborte höch-
stens sechs, im übrigen höchstens zehn Kubikmeter betragen.
3. Die Abortgruben sind vollständig wasserdicht und thunlichsr luftdicht herzu-
stellen, und in diesem Zustande sorgsällig zu lmterhalten.
4. Die unabhängig von Gelmudegrundmanern aufzufübreilden llinfassungs-
wände der Abortgruben sind in Bruchstein mindestens 45 em oder in Backstein min-
destens 38em (N/2 Stein) stark mit Cement oder hydraulischem Mörtel zn mauern.
Außerdem sind die Grubenwandungen im Innern mil einer mindestens 12 cm
Stein) starken in Cementmörtel gemauerten Backsteinwand zu verkleiden.
Zwischen beiden Wandnngen muß ein Naum von mindestens 3 cm sreigelassen
werden, welcher mit Cement ausmgießen ist.
5. Der Grubenboden ist mindestens 15cm dick zu bctonieren und hierauf ein
Backstein- oder Hausteinplattenboden in Cement zu legen.
Unmittelbar unter der Entleerungsöffnung der Grube ist eine Saugvertiesung
im Grubenbodeu anzulegen. in deren Nichtnng letzterem von allen Seilen Gefälle
zu geben ist.
6. Die Grnben sind zu iiberwölben. Im Gewölbe isr eine Einsteig- uud Cnt-
leerungsöffnung freizulassen, welche mit einer in Falz liegenden Gnßeisen- oder
Steinplatte ohne Oeffnung möglichst lustdicht abzndecken ist.
Wo es nach Ickige der örtlichen Berhöltnisse uubedenklich erjcheint, kann aus-
nahmsweise mit besonderer Crlaubuis der Baupolizeibehörde statt der Ueberivölbung
eine Abdeckung der Olrube mit dickck gejügten und in eine gefälzte ckialune eiugepaßten
starken Dielen von Cichen- oder Forlenholz zugelassen weiden.
Z 75. Tonnensystem.
Für Aborte, welche nach dem Tonnensystem angelegt werden, greifen solgende
Bestimmungen Platz:
1. Das Fallrohr ist durch ein gutschließendes gußeisernes Schieberohr mit der
Tonne zu verbinden. Die Anbringung eines Syphons ist zulässig.
2. Die Tonnen müssen aus verzinktem oder beiderseits mit Oelfarbe gestriche-
nem Eisenblech oder beiderseits gestrichenem Holz gefertigt sein. Jhre Größe, Form
und Verschraubung muß der polizeilich genehmigten Normalzeichmrng genau ent-
sprechen, welche sich auf dem städtischen Tiefbauamte befindet.
3. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch welches die
Flüssigkeit in ein dauebeu zu stellendes Ueberlaufbecken abfließen kann. Dieses
Nohrchen ist durch einen an der Jnnenseite der Tonne angebrachten Seiher gegen
Verstopfung zu schützen.
4. Für jede Abortanlage müssen die nötigen Wechseltonnen vorhanden sein.
5. Pumptonnen müssen mit einem Mannloche nnd mit einem lustdicht einge-
setzten, bis auf den Boden der Tonne reichevden Entleerungsrohre versehen sein,
welch letzteres ein passendes Gewinde zum Anschrauben des Entleerungsschlauches'
der städtischen Abfuhranstalt besitzen muß. Die aufgestellten Pumptonnen müssen
von allen Seiten frei zugänglich sein.
6. Jede Tonne muß an solchem Orte zum Gebrauch aufgestellt sein, daß sie
leicht entfernt und nrit der Wechseltonne vertauscht, bezw. leicht cntleert werden
kann. Der Boden, auf welchem die Tonne steht, muß cementiert oder asphaltiert
und mit einer Sammelvertiefung fiir das Ueberlauf- und Schwenkwasser versehen
sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben ist. Die Wände des Tonnen-
raumes müssen auf eine Höhe von mindestens 30 em über Boden mit Cement
wasserdicht verputzt sein.
Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Jnnenräumen des Hauses
möglichst luftdicht abzuschließen, direkt von außen zugänglich zu machen und iu
Große und Höhenlage derart anzulegen, daß sür den Tonnenapparat und seine
Bedienung genügend Naum vorhanden ist und die letztere rasch und leicht ausge-
sührt werden kann.
§76. Abortgruben.
1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäude, von den Grundmanern derselben
vollständig isoliert :md von der Jnnenseite der Grubenwand gemessen mindestens
3m von Brllnnenschachten, Brunnenstuben und Wasserleitnngsröhren und 1,50 m
von der Nachbargrenze enlfernt anznlegen.
2. Der Rauminhalt einer Abortgrube darf für vier oder weniger Aborte höch-
stens sechs, im übrigen höchstens zehn Kubikmeter betragen.
3. Die Abortgruben sind vollständig wasserdicht und thunlichsr luftdicht herzu-
stellen, und in diesem Zustande sorgsällig zu lmterhalten.
4. Die unabhängig von Gelmudegrundmanern aufzufübreilden llinfassungs-
wände der Abortgruben sind in Bruchstein mindestens 45 em oder in Backstein min-
destens 38em (N/2 Stein) stark mit Cement oder hydraulischem Mörtel zn mauern.
Außerdem sind die Grubenwandungen im Innern mil einer mindestens 12 cm
Stein) starken in Cementmörtel gemauerten Backsteinwand zu verkleiden.
Zwischen beiden Wandnngen muß ein Naum von mindestens 3 cm sreigelassen
werden, welcher mit Cement ausmgießen ist.
5. Der Grubenboden ist mindestens 15cm dick zu bctonieren und hierauf ein
Backstein- oder Hausteinplattenboden in Cement zu legen.
Unmittelbar unter der Entleerungsöffnung der Grube ist eine Saugvertiesung
im Grubenbodeu anzulegen. in deren Nichtnng letzterem von allen Seilen Gefälle
zu geben ist.
6. Die Grnben sind zu iiberwölben. Im Gewölbe isr eine Einsteig- uud Cnt-
leerungsöffnung freizulassen, welche mit einer in Falz liegenden Gnßeisen- oder
Steinplatte ohne Oeffnung möglichst lustdicht abzndecken ist.
Wo es nach Ickige der örtlichen Berhöltnisse uubedenklich erjcheint, kann aus-
nahmsweise mit besonderer Crlaubuis der Baupolizeibehörde statt der Ueberivölbung
eine Abdeckung der Olrube mit dickck gejügten und in eine gefälzte ckialune eiugepaßten
starken Dielen von Cichen- oder Forlenholz zugelassen weiden.