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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0483
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26

?. Sämtliche Jmrenseiten der Abortgruben einschließlich Backsteinboden und
Gewölbe sind mit einem mindestens 2em dicken wasserdichten Cementverputz zu ver-
sehen, bei neubergestellten Gruben jedoch erst, wenn die baupolizeiliche Revision der
unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Herstellungen ohne Beanstandung stattge-
funden hat.

8. Bestehende Abortgruben, welche obigen Bestimmungen nicht entsprechen,
sind auf Anordnung der Baupolizeibehörde hiernach herzustellen.

II. Dung- und Pfuhlgruben.

^ Z 86. Dung- uud Pfuhlgruben sind außerhalb der Gebäude und abseits der
Straße anzulegen. Dieselben müssen von letzterer, sowie von Brunnenschachten,
Brunnenstuben und Wasserleitungen mindestens 5 m und von der Nachbargrenze
mindestens 3,50 m entfernt sein.

Auf die Herstellung der Pfuhlgruben finden die Bestimmnngen über die Aus-
führung der Abortgrub'eu (Ziffer 3—7 des Z 76) entsprechende Anwendung.

III. Abfall- nud Kehrichtgruben.

8 87. Die Anlage und Benützung von Gruben für Haushaltungsabfälle und
dergleichen ist verboten.

Ebenso ist in denjenigen Stadtteilen, in welchen die städtische Kehrichtabfuhr
eingeführt ist, die Anlage und Benutzung von Gruben für Kehricht unzulüssig.

X. Nbfuhr der NdLriLLstoffe.

Ortspolizeitiche Vorschrift vom 24. März 1881 in der Fassung vom 10. Juli 1890.

I. Mlgemeine Vorschrifteu.

8 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritttonnen
wird, insolange die Stadtgemeinde diese Geschäste nicht etwa selbst übernimmt,*)
namens derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif bezeichneten Gebühren
durch einen Unternehmer besorgr. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter, wel-
cher für die Erfüllung dieser Vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzustehen
hat, ist der letzteren vom Vtadtrat namhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Iteiuigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage stehende Geschäft selbst übernehmenff^)
so bat sie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichnen, welcher für
Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich ist, und es unterliegt dann derselbe den
nämlichen Bestimmungeu, die in dieser Vorschrift für den Uuternehmer enthalten sind.

8 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hiesiger
Landwirte, mit Zustinlmung des Bezirksaults gestatten, daß der betreffende Haus-
besitzer felbst die Äuswechslung, Abfuhr, Entleernng und Reilligung seiner Tonnen
bezw. die Entleerung seiner Äbtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tounen oder bei der Entleerung der Abtritt-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des Hauses statt, so ist der Unternehlner,
bezw. dessen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu
die betreffenden Hausbesitzer das nötige Wasser zu liefern haben.

II. Besortdere Vorschriften.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und
Neinigung der Abtritttonnen.

8 4. Der Unternehmer, bezw. desseu Vertreter ist verbunden, die Answechslung
Abfuhr, Eutleerung nnd Neinigllng der Tonuen stets rechtzeitig zll besorgen. Die
Zeit der Abholung der Tonnen wird für jedes Haus von vornherein vom ^tadl-
bauamt festgeseizt.

Die in Frage steheude
bevor sie vollstäudig ges
liche tragbare Tonne darf

N'.llt


Festsetznllg nlllß so getroffen werden, daß jede Tonne,
ist, zur Abholung gelailgt. Eine inl Gebranch befind-
länger wie acht Tage in einenl Hause stchen bleiben.

*» Die Lradtgsmeittde hat das 0)e?chäfr unterin l. gaimar 1889 selüft übernommen.
**) ^ft gchcheftm m'.term I. gattuar 1889.
 
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