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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0484
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27

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen lassen,
daß die Tonnen öfter als zu den durch das Stadtbauamt festgesetzteu Zeiten abgeholt
werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, so ist
der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Begehren des Tonnenbesitzers, sowie auch
falls diePolizeibehörde dies verlangt, zur häufigereuAbholung derTonnen verpflichtet.

8 5. An Sonntagen, sowie an den dem ^onntag verordnungsmäßig gleichstehen-
den Feiertagen ist die Abholung der Tonnen vorbehaltlich besonderen polizeilichen
Dispenses in dringenden Fällen — nnr bis morgens 9 Uhr zulässig.

K 6. Die Reimgung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die
gereinigte ^onne bei der nächstfolgenden Abholilng dem Besitzer wieder zurückge-
geben werden.

H 7. Ieder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in Z 2 dieser Vorschrift vorge-
sehene Erlaubnis erhalten hat, ist, beoor er seine Tonnen-Einrichtung in Gebrauch
nimmt, verpflichtet, znm Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schrift-
liche Anzeige zu machen.

K 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in ß 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten habeu, sind für die rechtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen ver-
antwortlich. Fnr die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in Z 4 Abs. 2 dieser Vor-
schrift aufgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonnen
stattfindet, sofort wieder 'zu beseitigen, die Reinigung der Tonnen außerhalb der
Stadt oorznnehmen und etwaige besondere Weisnngen, welche ihnen die Polizeibe-
hörde aus Anlaß der Besorgung des fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat nüttelst der Saugpumpe zu ge-
schehen. Letztere muß stets in einem solchen Zustande sein, daß die Arbeit in ge-
ruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevöllmüchtigte sind verpflichtet, die
Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solcke über zwei Drittel angefüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer der hier-
für einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Verlangen zu be-
scheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen vier Tagen zu erfolgen.

8 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Negel nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße
nur von 5 bis 9 Uhr nwrgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen wer-
den. Jn den übrigen Stadtteilen nnd allgemein in der Zeit vom 1. Oktober'bis
1. Dcai karnr die Entleernng vorr 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends stattfinden.

§ 12. Den in den Grnben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt
und oergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbald nach der Vornahme
der Entleerung gegen besondere Vergütuug zu entfernen.

Der Bodeilsatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat 'derjenige, welcher die Entleerung der
Grube besorgt, der Baupolizeibehörde anzlizeigen.

8 13. Znr Abfuhr des Grubeninhaltes durfen nur vollständig wasferdichte und
luftdicht abgeschtossene Fässer verwendet werden, welcbe samt den dazu gehörigen
Wagen nüt Oelfarbe angestricheu und stets sanber gehalten sein müssen.

8 14. Diejenigen Hausbesüzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene
Erlaubnis erhalten haben, sind für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben ver-
antrvorrüch. Dieselben habeil ferner oie 88 17, 18, 18u und 20 der ortspolizeilichen
Vorschrist vom 2T Dezeniber 186ö, die Straßenpolizei betr., zn beachten/jede Ver-
uureinigung der Straße, melche bei der Entleernng der Grube stattfiudet, sofort
ZU beseiügen und elwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde
aus Anlaß der Lesorgnng dcs sraglichen Geschäfts erteilen wird, zn befolgen.

111. Ueb erg au ab estimmuuaen.

j8 15. Alle diejenigen, welche z.Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind, ivie sie der
8 2 dieser Vorschrist vorsieht, haben solche bis zum 1. Iuli 1881 ernenerii zu lasseu,
widrigenfalls die belr. Erlaubnis von diesem Zeitpnnkt an ibre GÜügkeil verliertch
 
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