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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0485
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28

Tarif.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 17. Februar 1890, mit Staatsgenehmigung

vom 9. April 1890 Nr. 24513.

Der Unternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten nach dem Tonnensystem:

1) Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren
Tonne 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschüft bei zwei verkuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer sahrbaren Tonne (bis 800 Liter fassend)
50 Pfg.

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Für die gewohnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark per
kdm (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatzes, sowie
von Scherben, Schutt u. dgl. (K 5 der ortspolizeil. Vorschrift) 4 Mark per kdm.

3) Für die Entleerung folcher Gruben, deren Inhalt aus Wasser besteht (von
Waterklosets), 2 Mark per Kbw.

I-.. Die Nbfuhr des KehrichLs, des Schnees nnd der
HaushalLungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888.

8 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Reinigung
der Fahrbahnen und Gehwege durch die in Z 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom
22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der Haushaltungsabfälle,
besorgt die Stadtverwaltung, ohne hiefür ein Entgelt zu erheben. Sie macht der
Polizeibehörde einen städtischen Bedieusteten namhnft, welcher der letzteren gegen-
über für Erfüllung gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

8 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem seitens
der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Fahrplan die
Straßeu der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Aufnahme des Kehriäns
und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfnhr bestimmten Wagen müssen absolut undurchlässig, mit gur
schließenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und stets in
dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

§ 3. Die Abfuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober morgens unr
6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgens um 7'/2 Uhr und wird
derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.

8 4. Der Kehricht und die Haushaltungsnbfcille sind von den Ein-
wohnern der Stadt in besonderen Behältern bereit zu halten, welche zn
den im Fahrplan der Absnhr festgesetzten Abholungszeiten unmittelbk r
hinter einem nach der Straße gerichteten Hans-, Hof- oder Garten-
Eingange (eventnell in dem nnmittelbar hinter bem Vorderhaus ge-
legenen Hofraum) zu ebener Erde aufgesteltt werden mussen.

8 5. Die Hausbewohner haben dafnr zu sorgen, dast das Abfuhr-
personal die betreffenden Eingäuge offeu findet, dast dasselbe die Ge-
fäste leicht wahrnehmen, und dast daö Aufladen ihres Inhalts ohne
Verzug geschehen kann.

8 Die dcn Kehricht und die Abfälte enthaltenden Gefäste müssen
vollständig dicht, hallbar und mit zwei Henketu versehen sein. SLe
dürfen bi^ zu ihrem oberen Rande nicht mehr als .^0 Liter Jnhalt
haben und höchstenö bis zn 5 em nnter diesen Rand gefnllt werden.

8 7. Das Absuhrpersoual ist verpflichtet, iu jedem Hause d:e Gcfäße, welw.e
obigen Bestimmuugen entsprechen, aus der mnuitlelbar an der Straße gelegeue::,
offenen Haus-, Hof- oder Gartenfliir (cventnell aus dem unmirtelbar yinter de:u
Vorderhaus gelegeneu Hofraum) zu holeu. sie zu eutleereu uud sodamr wieder au
diese Stellcn Zurückzutragen.
 
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