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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0487
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Gebührentarif.

Für diejenigen Näume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anordnung
gefordert wird^ werden acht Pfennig für den Kdm Raum seitens der Stadtkasse
erhoben. Sollen aber auf Verlangen der Beteiligten noch weitere Räume,
bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgeschrieben ist, desinfiziert werden, so
ist der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Aufwandes für diese Räume zu leisien.

III. Feuer- und Banpolizei.

L. Feuerlöschordnung.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 27. März 1897.

Z 1. Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen wahrnimmt,
hat dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle zur Anzeige zu bringen. Die
Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, sind hierzu, bei Bermeiden
strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

Z 2. Die Gebäude, in denen sich Feuermeldestetten befinden, sind durch weiße,
emaillierte Tafeln mit roter Aufschrift „Fenermeldestelle" kenntlich gemacht. An
den ösfentlichen Gebäuden nlit Feuermeldestelle ist eine der Hausglocken durch ein
rotes Schild mit der Anfschrift „Feuerglocke" bezeichuet.

Das Verzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen besiuden, sowie
spätere Abänderungen, werden seitens des Bezirksamtes bekannt gegeben.

Jnnerhalb eines jedell Gebändes ist an einer leicht in die Äugen falleliden .
Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gelegene Feuermeldestelle
verzeichnet ist.

Außerdem besinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulen Taseln
mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis dieser Slellen
ist in das stüdtische Adreßbuch anfgenommeu.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate ausgestellten Personen gelten be-
sondere Justruktioneli.

Z 3. Die eine Feuersgefahr meldeude Person hat uuter Nennung ihres Nameus
und Berufs über Ort, Straße, Hausnummer und Größe der Feliersgefahr nlög-
lichst vollständige und geliaue Angabcn zir machen.

Z 4. Sämtliche Feuermeloungen gelaligen an eine der drei Centralen (Nathaus,
Polizeistatiou Bismarckplatz oder Polizcistelle Schlierbach), die unter sich verbundeli
sind. Von den beiden erstgenannten Eentralen führeu nach den Wohnungen der
Chargierten uud Sigualisten der I. und II. Feuerwehrkompagnie, des Kaminfegers,
des Brunnenmeisters lind nach der Kasernemvache zwei besondere Ningleitnngcn,
durch welche die in den betreffenden Wohnungen ec. angebrachten Alarmglocken
gleichzeitig angeschlagen werden.

Außerdem führt von der Centrale Nathaus eine elcktrische Leitnng nach dem
^urme der .Heiliggeistkirche, voli der Centrale Vismarckplatz eine solche nach dem
Turme der St. Annakirche, vermittelst welcher Heitnngen auf automatischem Wege
die Abgabe von Glockensigualen bewirkt wird.

Für die Stadtteile Neuenheinl nnd Schlierbach bestehen selbständige Alarnilei-
tungen, von denen die erstere vou der Centrale Bismarckplatz (Polizeistation), die
letztere von der Polizeistelle Schlierbach (Wohuung des in Schlicrbach stationierten
Schutzmanns) zn bedienen ist. An beiden Leitnngen sind je ein Chargierter und meh-
rere Sigualisten der N'euenheimer, bezw. Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

Z 5. Beim Cinlaus einer Feuermeldung auf eiuer Centrale hat der diensthabeude
Schutznlann nach Maßgabe der hierüber bestehenden besouderen Znstruktion die
Meldung abzunehmen nnd die Alarmierung zu veranlassen.

Bei allen Brandfällen in der inneren Stadt, sowie im <Ltadtteile NNnenheim hat
sich die Alarmiernng auf die beiden Kompagnien dcr inneren Stadt (I. u. II. Feuer-
wehrkompagnie), sowie anf die Nenenheimer Feuervoehr (III. Feuerivehrkompagnie)
zu erstrecken. Bei Brandfällen im Stadtreil Schlierbach ist die Schlierbacher Fcuer-
wehr (IV. Fcuerwehrkompaguie) und die I. Feucrwehrkompaguie zu alarmieren.

Bei einemKaminbrande beschränkt sich dieAlarmiernug auf dieBenachrichtigung
der beiden Kommandanten, des Hanptmanns der Westkompagnie, des Kaminfegers
 
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