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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0492
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B. Feueralarm-ErnrichLung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 8. Februar 1897.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auf dem Turme der Heilig-
geistkirche und auf dem der St. Airnakirche Sturmläute-Einrichtungen angebracht
wurden, welche mittelst elektrischer Leitungen von der Polizeistation Rathaus bezw.
der Polizeistation Bismarckplatz aus beim Äusbruch eines Brandes in Thätigkeit ge-
setzt werden sollen.

Behufs Prüfung der steten Betriebsbereitschaft jener Einrichtungen wird jeden
«Lamstag gegen 12 Uhr Mittags eine Prüfung derselben durch Abgabe einiger Doppel-
schläge erfölgen.

0. Grbrauch vou LichL in SLallungen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 9. März 1889.

H 1. Schenern, Ställe, Böden und andere Nüume, welche zur Aufbewahrung
feuerfangender Sachen dienen, dürfen mit Licht nnr unter Gebrauch wohlverwahrter
Laternen betreten werden. Die Benützung von Cylinderlampen jeder Art ist in
solchen Räumen verboten.

K 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß H 368 Ziffer 8
R.-St.-G. bestraft.

v. Kaminreinigung.

1. Kaminfeger-Ordnung vom 29. November 1887.

Die Bestimmungen, welche im Allgemeinen und insbesondere für die beteiligten
Hausbesitzer und Bewohner von Bedeutung sind, lauten:

Z 8. Der Bezirkskaminfeger ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Kehrbezirke
in allen Gebäuden die vorgeschriebenen Reinigungen vorzunehmen.

8 9. Bei dem Reinigen hat der Kaminfeger zugleich auf schadhafte Stellen oder
vorschriftswidrige Beschaffenheit der Kamine oder Feuereinrichtungen, sowie auf
sonstige feuergesährliche Verhältnisse genau zu achten. Etwaige Mängel sind von ihm
sogleich dem Besitzer der Feuerungsanlage zur Kenntnis zu bringen und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen, welche die nötige Einleitung zur Beseitigung zu treffen
hat. Erscheinen beim nächsten Neinigen die gerügten Mängel nicht beseitigt, so hat
der Kaminfeger das Bezirksamt hiervön iir Ke'nntnis zu setzen.

Ueber Mängel, welche eine unmittelbare Feuersgefahr bedingen, ist jeweils so-
fort auch dem Bezirksamt Anzeige zu machem

^ 10. Außer seinem Bezirk darf der Kaminfeger die in seinen Berusskreis fal-
lenden Verrichtungen nur dann vornehmen, wenn er vorübergehend als Stellvertreter
bestellt ist (8 7) oder von dem betreffenden Bezirksamt besonders berufen wird.

H 11. Der Kaminfeger hat die ihnr obliegenden Geschäfte entweder selbst vorzu-
rlehmen oder durch einen zuverlässigen Gehilfen vorlrehmen zu lassen.

Inr Falle der Verwendung von Gehilfen bleibt der Kanrinfeger für vorschrifts-
rnäßrge rnrd geordnete Besorgung der Verrichtnngen durch dieselben jeder Zeit ver-
antwortlich; er hat daher die Arbeit der Gehilfen sorgfältig zn überwachen, sowie
dafür zu sorgen, daß dieselben den Hausbesitzern urrd deren Stellvertretern gegenüber
jederzeit ein angemessenes Benebmen einhalten.

Die Gehilfen müssen gnt belenmnndet sein und die für ihr Geschäft ersorderliche
Gewandtheit besitzen.

Gehilfen, welche sich als vorbezeichneten Anforderrlngen nicht genügerrd erweisen,
hat der Kaminfeger sofort aus seinenr Dienste zu eirtlassen.

Das Reirrigerr dnrch Lehrlinge darf rrnr unter persönlicher Aruvesenheit urrd Anf-
sicht des Meisters oder eines tüchrigen Gehilferr geschehen.

Mindestens einmal im Jahr ist jedes Kamin gelegentlich des Reinigens desselden
durch deir Kaminfeger selbst oder wenigstens mrter seiner unmittelbaren persönlicheir
Leitung mil Znhilfenabme eines Lichts einer gründlichenUntersuchung zu nnterzieben.

K 12. Die für sein Geschäft erforderlichen Werkzenge bat der Kamürfeger stets
irr gutenr Znstande zu erhalrerr und ans Verlangen jederzeit der Polizeivcbörde oder
deren Organen vorzuzeigen

Raucbsänge und
nröbren in wei-

8

Dnrten

z 13. Das Reinignngsgeschair 8) hat sich auf die Kamine, !
nr, ferner aus diejenigen Rohre, welche als Forrsevung von Ore
 
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