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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0495
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H 19. Der Kaminfeger hat ein Tagebuch zu führen, aus welchem der ordnungs-
gemäße Fortgang des Remigungsgeschüfts, die Personen, welche dasselbe vorgenom-
rnen haben, sowie etwa vorgefundene feuerpolizeiliche Mängel ersichtlich sind. Das-
selbe ist von den Ortspolizeibehorden bezüglich Beginns und Fortgangs des Reini-
gungsgeschäfts zu beurkunden. Der Kaminfeger hat zu diesem Zweck von Beidem
rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Die Bezirksämter haben von dem Tagebuch zum
1. Juni jeden Jahres Einsicht zu nehmen.

Z 20. Die Taxen für die Verrichtungen des Kaminfegers (88 8,14,15,16, 18)
werden, sofern der Kehrbezirk nicht über die Grenzen einer Gemarkung hinausgeht,
durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bezirkspolizeiliche Vorschrift be-
stimmt.

Der Kaminfeger hat die Forderung sür die geleistete Arbeit stets an den Haus-
besitzer oder dessen Slellvertreter zu richten.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.

§ 21. Bei ausbrechendem'Brand hat der Kaminfeger des betreffenden Bezirks
sich so schnell wie möglich in Begleitung seiner Gehilfen und mit Leitern versehen
nach der Brandstätte zü begeben und sich bei der Löschdirektion anzumelden. Jm Ver-
hinderungsfalle hat er jedenfalls seine Gehilfen nach der Brandstätte abzusenden.

8 22. Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

2. Kammfeger-Ordttung.

Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. Marz 1889.

8 1. Ieder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung gehörd
muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30. April gereinigt
werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünften Fegung, welche in den
Monaten Iuni und Juli vorzunehuren ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum Geschäfts-
betrieb der Metzger, Farber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Seifen-
sieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher Gewerbebetriebe zu reinigen.

8 2a. Die Schmiede- und Schlosserkamrne sind behufs Prüfung des baulichen
Zustandes und Kontrolierung der Art der Benützung derselben jährlich einer einma-
ligen Reinigung zu unterziehen.

8 3. Außer den durch 88 4 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfegerordnung
vom 20. November 1887 vorgeschriebeneu regelmäßigen Reinigungen können auf An-
trag des Kaminfegers, sofern es das Jnteresse der Feuersicherheit erfordert, in einzelnen
Fällen noch weitere regelmäßige Neinigungen vom Bezirksamt vorgeschrieben werden.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit vom
1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Mona-
ten von morgens 5Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. Sofern Beruf oder Beschäf-
Ligung der beteiligten Hausbewohner es erfordern, kann die Reinigung auf deren
Verlangen oder in deren Einverständnis auch außerhalb dieser Zeit vorgenommen
werden.

8 5. Für Reinigung uud Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger fol-
gende Taxen zu beanspruchen:

Für das Reinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein einstöckiges 51amin (d. h. aus dein obersten Stock durch den Dach-

raum führend).12 Pf

2) für ein zweistöckiges Kamin.18 Pf

3) fur ein dreistöckiges Kamin.24 Pf

4) für ein vierstöcklges Lkamin.30 Ps

5) sür eiu fünfstöcklges Kamin.36 Pf

II. oon russischen Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin ...... 15 Ps

2) für ein zweistöckiges Kamin.24 Pf

3) für ein dreistöckiges Kamiu.33 Pf

4) für ein vierstöckiges Kamin.42 Pf

5) fiir ein fünfstöckiges Kamiu ..... 50 Pf
 
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