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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0497
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40

Brunneir dürfen nur auf der Rückseite der in der bezeichneten Urngebung des
Friedhofes zur Errichtung gelangenden Gebäude und nrindestens 10m hinter der
bestirnrnten Bauflucht derselben erschlossen werden.

Ausnahmen oon obiger Vorschrift kann in besonders dringenden Fällen die
Baupolizeibehörde nrit Zustinrnrung des Stadtrates und nack) Anhörung des
Großh. Bezirksarztes be willigen.

D'. Die Nlrgrenzung vou unbevauten Grundstückren in der Stadt

Heidelverg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vonr 17. August 1899.

Unüberbaute Grundstücke an öffentlichen Wegen, welche eine freie Aussicht
bieten, dürfen uur in solcher Weise eingefriedigt werden, dasz durch die Art der
Einfriedigung das landschaftliche Bild dcr Gegend nicht geschädigt und insbesondere
die freie Aussicht nicht beeintrcichtigt wird.

6. Welästigung dnrrl; Uaurl;, Rust und iivle Nusdünstungen.

Ortspoluzeiliche Vorschrift vom 14. November 1890.

K 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschäftsbetriebe nach sach-
verstandiger Feststellung durch starken Nauch, Dampf oder üble Gerüche die Luft in
einer dieGesundheit gefährdenden oder in erheblichemGrade belästigendelr Weise ver-
unreinigen, sind gehalten, auf Anfordern der Polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen
zu treffen, die zur Beseitignng dieser Verunreinigung als dienlich erscheinen, und
sind strafbar, wenn sie den hierauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde
nicht oder nicht vollständig innerhalb der bestimnrten Frist nachkommen.

8 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß Z 366 ^ R.-St.-G.-B. an Geld bis zu
M Mark, eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

H. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. April 1900.

Jn den Stadtteilen, in welchen die Errichtung gewerblicher Anlagen der in ß 16
der R.-Gew.-O. bezeichnetenArt durch besolideres Ortsstatut ausgeschlossen ist, dürfen
außerdem die in dm M 24 und 27 der deutschen Gewerbe-Ordnung bezeichneten An-
lagen, sowie sonstige Anlagen, welche die Nachbarschaft durch Rauch, Ruß, Geruch
oder Lärm belästigen, nicht errichtet werden.

Ausnahmen von dieser Vorschrift können nur in dringenden Fällen mit Zu-
stimmung des Stadtrates und unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Antragsteller
den ihm bezüglich der baulichen Herstellung und des Betriebs auferlegten besondereu
Bedingungen nachkommt.

ll. EinrrckzLung vorr G rs- und MastrrLeitungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Januar 1889.

Gasleitun gen.

tz 1. Zu den Gasleitungen dürfen künitighin nur noch eiserne Nöhren beniitzt
werden. Die Verwendung von Bleirohr ist nur zulässig, wenn es sich um Repa-
raturen oder um kleine Erweiterungen und Veränderungen bereits bestehender
Bleirohrleitungeu handelt.

8 2. DieRöhren und Verbindungsstücke sind vor dem Verlegen in dem Zustande,
wie sie zur Verwendung kommen sollen, auf ihreLuftdichtigkeit zu prüfen und dürfen
nur dann benützt werden, wenn sie sich vollkommen dicht erwiesen haben. Es ist un-
statthaft, etwa gefundene Fehler an eisernen Nöhren und Verbindungsstücken durch
Verstreichen mit Kitt oder Verhämmern, oder durch Schnelt-Lot zu reparieren.

Verstreichen mit Kitt oder Verhämmern nndichter Stellen ist auch bei Blei-
rohrlcitungen untersagt, dagegen bei diesen das Verlöten zulässig.

K 3. Die Verbindungen und Verschlüsse der Nöhren uuissen auf dauerhafte und
solide Weise luftdicht hergestellt werden, bei Eiseuröhren durch Muffen, Metall-
stopfen und Flauschen oder Kappen, bei Bleiröhren, wo diese nach Z 1 überhanpt
zulässig stnd, durch Verlöten.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder Gebälke gehen, muß ein schmied-
eisernes Futterrohr über dieselben gescbobeu iverdeu, Ivelches etwa lem weiter als
der äußere Durchmesser des Bleirohrs ist uud auf jeder Seite der Mauer oder des
Gebälkes mindestens 1 em vorsteht.

ß 4. Wo Eisenrohr an besteheude Bleirohrleiumg angeschlossen werden soll,
darf die Verbindung von Eisen uud Blei uichr durch uumittelbares Anlöten er-
solgen, vielmehr muß dieselbe mittelst messiugeuer Verbinduugsschraubeu, welche
an'das Bleirohr anzulöten siud, ausgesührt iverdcu.
 
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