Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0499
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
42

dann ihrerseits die Leitung prüfen und nach Gutbefindung derselben thunlichst bald
die Aroeit ausführelr lassen wird. Es ist unstatthaft, die Gasleitung, welche der
Probe unterzogen werden soll, nnt Wasser zu füllen. Der Kontrolbeamte ist nicht
verpflichtet, eine solche Leitung, auch wenn sie wieder entleert wurde und sich an-
scheinend vollkommen dicht zeigt, als gebrauchsfähig anzuerkennen.

Z 9. Der Gasabnehmer hat die Verpflichtung/ die Gaseinrichtung in gutem
Zustande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstelleu
zu lassen.

Die Wasserleitungen.

Lz 10. Die Privat-Wasserleitungen, welche an die städtische Wasserleitung ange-
schlossen werden, müssen aus gußeisernen oder gut galvanisierten schmiedeisernen
Nöhren und Verbindungsstücken hergestellt werden, und sollen, was die Haupt-
leitung im Hause ?c. betrifft, eine Lichtweite von mindestens 18—25 mm erhalten.

Z 11. Die Leitungen sind so zu legen, daß dieselben mittelst eines im tiefsten
Punkte anzubringenden Hahnens entleert werden können und sind, wenn etwa das
Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen werden muß, an dieser Stelle mit be-
sonderen Entleerungs-Vorrichtungen zu versehen. Sie sind im Jnnern der Gebäude
in der Regel in einem Abstand von mindestens 8—4em von der Wand offen zu be-
festigen und möglichst durch frostfreie Näume zu legen, auch müssen sie, wenn sie
durch den Erdboden führen, in diesen mindestens 1,25 m tief eingelegt werden.

8 12. Bei Führung der Nohrleitungen durch einen unzugänglichen Raum, eine
dicke 'Mauer und dergl., sollen die Röhren an den Stellen geuügend freien Raum
haben, an welchen durch etwaiges Setzen des Gebäudes oder des Bodens oder durch
Frost eine Beschädigung derselben stattfinden könnte.

§ 13. Die Verbindung der Nöhren hat durch Vermittelung von Flanschen,
Muffen oder sogenannten Holländer-Verschraubungen zu geschehcn.

8 14. Wo Leitungen nach Gärten, Höfen, ungeheizten Näumen. überhaupt sol-
chen Orten abzweigen, wo dieselben vom Frost beschädigt werden konnten, müssen
Abschluß- und Entleerungsvorrichtungen so angebracht werden, daß diese Leitungs-
strecken bei eintretendem Frost für sich abgeschlossen und vötlig entleert werden können.

8 l5. Die Stelle, wo die Zuleitung in das HauS oder Grundstück eingeführr
und der Wassermesser gesetzt wird, bestimmt die Direktion der städtischen Gas- und
Wasserwerke nach Anhörung des Abonnenten. Der Privatinstallateur darf seinen
Rohranschluß nur im Einvernehnren mit ersterer anlegen.

8 16. Mit Ausnahme des vou den Jnstallateuren des Wasserwerks in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegenschaft, darf in
der Leitung kein Hahnen angebracht werden, welcher einen Wasserstoß in derselben
hervorrufen könnte, vielmehr dürfen nur Mederschraubhahnen, Niederschraubventile
oder sonstige Abschluß- oder Auslanfseinrichtungeu von gleicher Wirkung angewendet
werden. Der Durchmesser der Auslauföffnung der Niederschraubhähne und Ventile
foll jederzeit kleiner als der lichte Durchmesser des Rohres sein, an welchem sie ange-
schraubt sind. Jhre Ventilplatten müssen mit der Schraubenspindel so verbunden
sein, daß erstere beim Oeffnen des Hahnens fich mitheben niuß.

8 17. Dampfkessel, Closets, Pissoirs ?c. dürfen unter keinen Umständen direkt
mit der Wasserleitung verbunden werden. Hydraulische Hebevorrichtungen, Bade-
einrichtungen, Motoren, Ventilatoren, Aquarien, Heizschlangen und alle sonstigen
Einrichtungen, bei denen eilr Zurücktreten des Wassers in die Leitung oder ein
unbemerktes Fortlauferr desselben unter Umständen möglich würe, dürfen nrrr nach
Maßgabe etwaiger von der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gege-
benen, vom Jnllallatenr gcnau zu befolgenden Vorbeugungsmaßregeln in jedem
einzelnen Falle direkt angeschlossen werden.

8 18. Neservoire, Pissoirs ec., welche mit Schwimmcrbahnen versehen werdeu
sollen, müssen ein derartig anzulegeildes Ueberaichrohr erhalten, daß das Ueber-
laufen des Neservoirs ?c., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens sofort
bemerkt werden muß. ^

Die Anbringung von Schwi'nnnerhahncn ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städrischen Gas- und Wasserwerke 'gestattet.

8 19. ^ei der Anlage von Springbrunnen hat der Privatinstallateur sich vor-
her init der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zn benchmen.

8 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wasserleitung angeschlossenen
Privatwasserlcitnng hat der Privatinstallateur hiervon der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzeige zu erstatten und die Prüfnng der Leitung
 
Annotationen