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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0501
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L. Der Sckzuh der flädlischen Walstrleilung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. März 1874.

Mit Geldstrafe bis zrt 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:

1. Wer nnbefugter Weise durch Oeffnen der Schächte oder sonstwie in die im
nnd außerhalb der Stadt befindlichen Einrichtungen der städtischen Wasserleitungen
eingreift.

2. Wer unbefugter Weise die Böschungen und Einfriedigungen, sowie die Schachr-
häuser beim Hocbreservoir und über den Ouellenfassungen üm Wolfsbrunnen betritt.

3. Wer unnülzer Weise den Wasserlattf der osfentlichen Wasserleitungsbrunnen
öffnet oder offen läßt und wer die Aus- und Ablaufsvornchtungen derselben verstopft.

1-.. Eloktrische Nnlagrn.

1. Die elektrische Beleuchtung derWaren- und derjenigen Geschäftshäuser und Räume,

welche der Aufbewahrting leicht entzündlicher Stoffe dienen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. April 190t.

8 1. Glühlampen dürfen zur Beleuchtung in den Auslagen nur dann verwendet
werden, wenn sie mit besonderen Glasschutzglocken umgeben sind.

8 2. Die Verwendung von Bogenlampen innerhalb der Auslagen ist nicht statt-
haft, dieselben sind vielmehr zur Beleuchtung der Schaufenster nur von außen zulässig.

Von vorstehendenBestimmungen kann abgesehen werden, wenn zwischen denBe-
leuchtungskörpern lGlühlampen, Bogenlampen) und dett in der Auslage befindlichen
Waren eine starke Glasplatte als Trennungswand angebracht wird.

8 3. Die Verwendung von Glühlampen zu Dekorationszwecken innerhalb der
Auslagen sowohl wie in den Geschäftslokalen ist verboten.

8 4. Sämtliche Starkstromleitungen innerhalb der Geschüftslokale von Waren-
häusern sind mitSchutzverkieidungen derart zu umgeben, daß eine äußere, mechanische
Beschädigung als ausgeschlossen erscheinen kann.

8 5. Die elektrischen Beleuchtungsanlagen unterliegen einer jährlich wieder-
kehrenden Nevision.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist werden gemaß 8 368 Z. 8
R.-St.-G.-B. beftraft.

2. Die elektrischen Starkstrom-tlnd Hochspannungsleitungen im AmtsbezirkHeidelberg.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 4. Oktober l900.

Für Beleuchtung und Motorenzwecke sind im Anltsbezirk Heidelberg mehrfach
Starkstrom-undHochjpannungsleitung-'u angelegt. Da es tinterÜmständetl in hohem
Grade lebensgeführlich ist, init diesen Stromleitungen während des Betriebs in Be-
rührung zu konnnen, so wird anf Grund des 8 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. strengstens
untersagt:

1. die auf öffeutlichen Wegen, Bahn-und Straßengebiet, sowie auf Privateigen-
tum angebrachten Leitungsdrähte unmittelbar mit den Händen oder anderen Körper-
teilen oder mit Gegenständen irgeud welcher Art (Metall, Holz, Peitschen u. dergl.)
zu berühren,

2. Handlungen irgend welcher Art vorzunehmen, die ein llmbrechen oder llm-
stürzen von Leitungsstangen zur Folge haben lonnten, (z. B. Ansahren der Stangen
und Stützen mit schweren Last- und Langholzsuhnverken n. dergl.),

3. im Bereiche der Anlagen Papierdrachen aufsteigen zu lassen, Leitungsstangeu
zu erklettern, oder Anderes zir unternehmen, tvodurch Menschen mit den Leitungen
in Verbindung gebracht werden können.

Das Verbot der Berührung findet ganz besonders Anwendung auf umgestürzte,
herabfallende oder berabhängende Teile der Leitnng und auf das abgestürzte Gehänge.

4. Hausbesitzec, Umernehmer und Handwerker sind verpflichtet, von allen Hand-
lnngen und Nrbeiten, durch welche Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in
unmittelbare Berührung kommen oder die Leitungen beschädigt werden können, dem
in Betracht kommenden Etekkrizitätswerk vor Ausführnng der Arbeiten so rechtzeitig
Anzeige zu tnachen, daß die erforderlichen Vorkehrnngen und Anordnungen des Elek-
trizitätswerks zur Verbütung von Unfällen nnd Betriebsstörnngen noch getroffen, die
nötigen Auwetsnngen noch erteilt werden köilnen.

5. Soweit die Leitnngen nnterirdisch geführt werden, sind Anfgrabungen nrnd.
sonstige den Straßenkörper oder dessen Znvehorden berührenden Arbeiten nur zulässig,
wenn'das in Betracht kommende Elettrizitätswerk mindestens 24Stundcn vor Beginn
der Arbeiten benachrichtigt worden ist.
 
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