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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0502
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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an Geld bis zu 150 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wer die zur Verhütung von Unglücksfällen angebrachten Schutzmittel und War-
nungszeichen entfernt oder für ihren Zweck unbrauchbar macht, wird nach § 109 Z. 1
P.-St.-G.-B. mit Haft bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 100 Mk. bestraft.

IV. Straßenpolizei.

L. Stratzenpolizei-Ordnung

vom 12. Mai 1882 mit Aenderungen vom 19. Dezember 1884 und 11. Oktober 1898.

Z 1. Schnelles ilnd unvorsichtiges Reiten und Fahren. Es ist
untersagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Neiten oder Fahren auf öffentlichen
Wegen Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr zu setzen.

H 2. Gebot des (L> chritt - Reitens nndFahrens. Aus Straßenstrecken,
für welche ein bezügliches Gebot der zuständigen Behörde ergangen und im Wege der
Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlng bekannt gemacht worden ist, darf
nur im Schritt geritteu und gefahren werden.

Z 8. Fahren während derS ch n eeb a h n. Es ist untersagt, während der
Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohne Gelüute oder Schellen zu fahren.

§ 4. Lagern von Gegenständen auf öffentlichen Wegen und
Plätze n. Es ill untersagt, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde auf öffent-
lichen Wegen und Plützen Gegeustände, durch welche der freie Verkehr gehindert wer-
den kann, aufzustellen, hinzulegen oder liegen zil lassen oder den bei der Genehmigung
festgesetzten Bedingungen zuwlderzuhandeln.

8 5. Bele u ch tung sol ch cr Gegenstünde. Wer auf öffentlichen Wegen
undPlätzenGegenstände der in tz 4 bezeichnetenArt aufstellt, hinlegt oder liegen läßt,
hat dafür Zn sorgen, daß dieselben während der Dunkelheit genügend beleuchtet sind.
Diese Verpfiichtung liegt, wenn Fuhrwerke durchreisender Personen auf öffentlichen
Wegen und Plätzen während der Dunkelheit aufgestellt sind, sowohl dem Leiter des
Fuhrwerks als dem Wirte ob, bei welchem der Reiseude eingestellt hat.

8 6. Schleife n von Gege n st ände n auf Land st r a ß e n u nd Krei §-
straßen. Es ist untersagt, auf deu Laudstraßen und Kreisslraßeu Gegenstände
zu schleifen, welche, lvie Steine, Bäume, Bauholz, Sügeklötze, Faschinen, Stangen,
Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder ^chwere die Fahrbahn angreifen.

Äusnahmsweise kaun durch die zustäudige Behörde das Schleifen solcher Gegen-
stände oder einzelner Gattungeu derselbeu aus bestiunuteu Landstraßen, 5kreisstraßen
oder Lckrecken derselben gestattet werdeu, soferu Benachteiligungen der Straße (na-
mentlich bei genügeuder s^chueebahn) iufolge des Schleifens nicht zu fürchten sind
oder nach den örtlichen Verhältlnssen der Land- und Forstwirtschaft eine ausnahms-
weise Gestattuug als driugeud wüuschenswert erscheiut.

Werdeu Gegenstäude auf den Landstraßeu oder Kreisstraßeu geschleist, so sind
die Vorsichtsmaßregeln zu beachteu, die zur Berhüruug von Störungen des Verkehrs,
von Gefährdungen der ^icherheit und von erheblicbereu Beschädigungeu des ^traßen-
körpers allgemein erforderlich oder bei Grteilung der Genehmigung besonders vorge-
schrieben worden siud.

Z 7. Schleifen vo n Gege n st ände n a u f G emeindewegeu. Die Be-
stimmung des letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Gemeindewege Änwendung.

Jm Uebrigen kanu das ^chleifen folcher Gegenstäude auf Gemeindewegen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkl werden.

8 8. A u f g r a b e u u ud so n st i g e A rbeiteu au öffentli ch e n W e g e u.
Es ist uutersagt, ohue vorgängige Geuehmiguug der zustäudigeu Behörde au öffeur-
lichen Weaeu Aufgrabuugeu uud soustige, den Straßenkörper oder desseu Zube-
hördeu berühreude Arbeiteu vorzuuehuieu oder deu Bediuguugeu der iu dieser Hiu-
sicht erteilteu Geneluuiguiut zuwiderzuhandelu.

Die Geuehmiguug ist auc!) dauu eiuzuholeu, weuu die Aufgrabuugeu uud sou-
stigen Arbeiteu zum Zwecke der Herstelluug uud lluserhaltuug oou Zufahrleu,
Dohlen und audereu Vorrichtuugeu geschehen solleu, welche deu A-ustößcru oder
ionstigen Persouen au deru öffentlichen Wege kraft Dttldnug oder eiues iu Ansprnch
geuouimeueu äiechlrlileb? zusteheu.

8 9. B r e i t e d e r L a d u u g. Lastlvaaeu durfeu bei der Fabrt aui offeutlichen
Wegeu uicht so breit aeladeu seiu, daß sie deu doppelteu Raum der Radspur eiu-
 
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