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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0503
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nehmeii. Attsnahmen können für bestimmte Wegstrecken durch die zustcindige Be-
hörde nllgemein oder in einzelnen Fallen gestattet werden.

810. Schwere der Lndung. Es ist untersngt, öffentliche Brücken uiit
Lnsten, welche mit der Trngfnhigkeit der Brücke nicht mehr im Berhnltnis stehen, zu
befnhren, oder den von den zuständigen Behorden hillsichtlich der Befahrung öffeilt-
licher Brückeil mit schweren Lnsten festgesetzten Bedinglmgen zuwider zu hnndeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Lnsten befnhren werden, welche 10000 Kilo-
grnmm iibersteigen, so bednrf es dnzu der vorgnngigen Genehmigung der zustän-
digen Behorde, welche nllgemein sür eine bestimmte Briicke oder in den einzelnen
Fällen der Bmützung erteilt werden knnn.

tz 10 a. Beschnsfenheit der Lüdullg. Es ist untersngt, nuf öffentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fnhren, dessen Lüdnng dernrt lose nufliegt, dnß durch
ein gänzliches oder teilweises Hernb- oder Hernusfnlleu der gelndenen Gegenstnnde
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet, bezw. beeinträchtigt werden
knnn, oder nus dessen Lndullg spitze oder schnrse Gegenstände (wie Senseil, Gnbeln,
Sügen und dergl.) in gefährlicher Weise hervor- oder hernilsrngen.

8 10b. Bes chnffenheit des Fuhrwerks. Es ist untersngt, nuf öffent-
lichen Wegen mit Fuhrwerken zu fnhren, nil deren Seite ein hervorstehendes Silz-
brett (sogen. Fnullenzer) augebracht ist.

Lüstwngeu, welche üuf öffentlicheil Wegen mit stärkerem Geföll fnhren, müsselr
mit einer nusreichenden Brems-(L)perr-)Vorrichtung verseheir oder mit einem Rnd-
schuh nusgestattet sein.

8 10 e. Bes chnffenh eit der Zugtiere. Es ist untersngt, beim Fnhren
auf öffentlichen Wegen blssige Zugtiere, sofern sie nicht mit einem vollständig siche-
ren Mnulkorb versehen siild, sowie nls Schlüger beknnnte, kollerige oder fnllsüchtige
Zugtiere zu verwenden.

8 10 ä. Verhalten der dnsFuhrwerk leiterrderr oder berriitzenderr
Personen. Es ist untersngt, beim Fnhren nuf öffentlichen Wegen

1) Wngen, welche so hoch belnden sind, dnß dndurch die sichere Leitung vom
Fuhrwerk nus gefährdet lvird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- und Lnubwngen)
vom Wngeir nus zu leiten oder Zugtiere überhnupt ohne Leitseil vonr Wngen nus
lediglich mit Zuruf und Peitiche zu lenken.

2) Auf der Deichsel des Fuhrlverks, nuf einem nüch 8 10d verboterren Seiten-
brett oder bei Lüstwngen derorr nuf dem Vorderteil des Wngens zu sitzen, dnß die
Beine in der Luft schweben oder ünf die Wügendeichsel zu stehen kommen.

810e. Trngen von Sensen nuf öffcntlichell Wegen. Wer beim
Gehen oder Fnhren nuf öffentlichen Wegen eine Sense mit sich führt, hnt die
Spitze der Sense nüch oben oder nn den Schnft nirgelegt zu trngen.

8 11. A ir ei n n n derhänge n v o n Wüge n. Beim F-ühren dürfen nie mehr
als zwei Wngen nneinnndergehüngt sein.

Dns Zusümmeilhällgeu von zwei Wügeir ist nur gestüttet, wenn der hintere
Wngen nicht stärker belüden, nicht größer und llicht stärker ist nls der vordere Wngen,
unch lvenn nußerdem durch eine feste Verbindung beider Wngen (insbesondere dnrch
Unterschiebung der hinteren Deichsel unter dell vorderen Wügen) für eine sichere
Steuerung des hinteren Wngens gesorgt ist.

Dnrch die zustündige Behörde knnn für öffentliche Wege oder Strecken derselben,
bei denen düs Fnhren mit zusnmmeugehängteil Wügen lvegen der Größe des Gesälls,
der Schärfe der Krümmungen oder der Schmülheit der Führbnhn die Verkehrssicher-
heit gefährdet, dns Zusümmenhängen von Wügen günz nntersügt oder üuf dns An-
hängen unbelndener Wügen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise beschränkt
werden.

8 12. Lün g holztrnusp o r t. Fuhrwerke, lvelche zum Trnnsport von Lüllg-
holz nuf öffentlichcn Wegen benützt werden, sind dernrt einzurichten nnd zu leiten,
dnß GefÜhrdungen der Verkchrsficherheit vermieden werden.

Für öffeutliche Wege oder Strecken derselben, welche tvegen der Größe des Ge-
fälls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der ^chmnlheit der Fnhrbnhu be-
sondere Schlvierigketten für deu Lüngl)olztrünsport bieten, kann durch die zuständige
Behörde vorgeschrieben lverden, düß beim Lüngholztrünsport der Vorderwügen mit
einem drehbnren Schemel, der Hinterlvügen ulit eiuer Vorrichtung znm Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wngen das zur Leitung und Bedienung erforderliche
Personül (ztvei erlvachsene Personen) beigegeben sein muß.
 
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