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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0504
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8 13. Beleuchtung der während der Dunkelheit fahrenden Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen
fahren, müssen mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.

14. Begeg u ung vo n F u h rwerken i m Allgemeinen. Kommen zwei
Fuhrwerke auf öffentlichen Wegeu einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts
ausweichen.

Findet jedoch die Begegnung auf steilen Wegen längs eines Abhanges statt, so
soll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen werden.

8 15. Begegnung von Frrhrwerke n auf engen Wege n. Jst wegen
der Enge oder sonstiger Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht möglich, so
hat derjenige, welcher das ihm entgegenkommende Fuhrwerk zuerst bemerken kann,
an einer zum Borbeilassen passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhr-
werk vorbeigefahren ist.

Auf solchen Wegen sollen sich die Fuhrlente durch Zuruf, Knallen mit derPeüsche,
die Postillone nüt dem Horn, Zeichen geben.

816. Verha lte n von F u h rwerke n b e i U n möglichkeit des B orbe i-
sahrens. Treffen zwei Fnhrwerke an einer Stelle zusammen, wo auch kein Vorbei-
lassen möglich ist, so muß dasjenige znrückfahren, für welches dies nach den Umstän-
deu, insbesondere nach der Entfernung der nächsten Ausweichestelle, nach Beschaffen-
heit, Gefäll und Richtung des Weges und nach der Ladung mit den wenigsten
Schwierigkeiten verbimden ist.

H 17. Begegnung von Reitern ilnd Heerden mit Fuhrwerken.
Reiter und Heerden haben jedem ihnen begegnenden Fuhrwerke auszuweichen. Bei
engen Wegeir soll das Fuhrwerk denselben, um ihnen das sichere Vorbeikommen zu er-
möglichen, soviel als thunlich Naum lassen, auch nötigensalls, namentlich bei Begeg-
nung mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten. Treffen Reiter oder Heerden mit
Fuhrwerken aus Wegen zusammen, wo kein Ausweichen oder Vorbeilassen moglich
ist, so müssen die ersteren umkehren.

K 18. Begegnung vonHeerdeu und Reitern nrit einander. Wenn
zwei^Heerden oder Neiter einander entgegenkommen, so soll es unter ihnen ähnlich
gehalten werdeu, wie für die Fuhrwerke in den 88 14—16 vorgeschrieben ist.

8 19. Nachf a h r e n u n d N achreiten. Die Führer von Heerden, sowie von
langsam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit
des Weges thunlich ist, die nachkommenden schneller sahrenden Fuhrwerke und die
nachkommenden Neiter auf gegebenes Zeichen (8 15 Absah 2) links an sich vorüber-
lassen, indem sie nach rechts ausweichen.

8 20. Straßenloko m otiven und d e r g l. Wagen, welche durch Dainpf
oder sonstige elementare Kräfte lz.B. heiße Luft, Gasj fortbewegt werden (Straßen-
lokomotiven, Dampfkutschen u. dgl.) dürfen zum Fahren auf öffeutlichen Wegen und
Plätzen nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde und unter Ein-
haltung der dabei zur Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des
Straßenkörpers festgesetzten Bedingungen verwendet werden. Haudelt es sich nur um
einmalige Fahrten auf kurze Strecken, so ist das Bezirksamt besugt, im Einverständ-
nis mit der Straßenbauinspektion und uach Anhörung der Ortspolizeibehörden der
durch die Fahrt berührten Gemeiuden die Genehmigung zu erteilen. Zur Eröffnung
eines dauernden Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Damps oder sonstige elemen-
tare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der .Kreisverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb beriihrt werden, wird die Genehmigung nach Anhörnng der be-
treffenden Gemeinde- bezw. Kreisbehörden erteilt.

8 21. Oeffentliche Wege und Platze. Zu den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, soweit sie bestimmungs-
gemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

8 22. Zuständige Behörden bei La n dstr a ßen u n d >1 r e i s st r a ßen.
Zur Erlassung der auf Lauostraßen und Kreisstraßen bezüglichen vlnordnungen
nnd Nachsichtserieilungen ist in den Fällen der 88 4, 6, 8, 9, l0 die ^traßenbau-
Fnspektion, in den Fällen der 88121 und 123 Ziffer 4 des P.-^r.-G.-B.^und der
88 2,11 und 15 dieser Verordnung das Bezirksamt nach Benehmen mit der Straßen-
 
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