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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0505
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bau-Jnspektion zustündig. Jedoch haben die Bezirksämter und Straßenbaubehörden,
ehe sie eine solche Anordnung oder Nachsichtserteilung in Bezug auf eine Kreisstraße
oder eine vom Kreise nach H 15 des Straßengesehes zur Unterhaltung übernommene
Landstraße erlassen, soweit es ohne Verzogerung thunlich ist und namentlich im Falle
allgemeiner und dauernder Verfügungen den Kreisausschuß (bezw. den Sonderaus-
schuß) zu hören.

Wenn der Kreisverband zur Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung der
Kreisstraßen u:rd der vom Kreise zur Unterhaltung übernommenen Landstraßen tech-
nische Kreisbeamte bestellt hat 11 Abs. 3 des Straßengesetzes), so werden für diese
Straßen die nach obigem der Straßenbanbehörde zukommenden Befugnisse von den
technischen Kreisbeamrcn wabrgenommen.

Handelt es sich um Alrordrrungen, welche für eine Landstraße, Kreisstraße oder
bestimrnte Strecke derselben allgemeine Bedeutmrg haben, so ist die Anordnung im
Amtsverkündigungsblatt oder in sonst geeigneterWeise, z.B. durch Anbringung eines
Anschlages, zur öffemlichen Kenntnis zu bringen.

Für Land- uud Kreisstraßenstrecken, welche gleichzeitig Ortsstraßen sind, können
in dringenden Fällen solche Anorduungen, namentlich im Falle des Z 4 dieser
Verordnung, auch durch die Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann ist aber die
an sich zuständige Behörde (die Straßenbau-Jnspektion bezw. der technische Kreis-
beamte oder das Bezirksamt) zunr Zlveck der etlvaigen lveiteren Verfügung alsbald
von der getroffenen Zlnordnung in Kenntnis zu setzen.

A 23. Zuständige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlassung der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnmlgen ist in den in tz 22 bezeichneten Fällen
die Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der beziigliche Geuietndeweg unter der Aufsicht der technischen Staats-
behörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist znvor die Straßenbau-
inspeklion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich
vor Erlassmrg allgemeiner und dauernder Anordllnngell, auch der Kreisausschuß (be-
ziehungslveise Sonderausschuß) zu hören.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder bestimmte
srtrecken desselben eine allgelneine Bedeutung habeil, so sind dieselben ill der Negel
in derForm einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlasselt und jedenfalls
in geeigneter Weise (vgl. 22 Abs. 2) zur öffeutlichen Kenntnis zu bringen.

8 24. O r ts- lilrd b e zirks p o l i ^ eiliche Vors ch rifte n. Jm Uebrigen bleibt
es hinsichtlich der Kreisstraßen, Gemeindewege uud Ortsstraßen gemäß tz 34 Absatz 2
des Straßengesetzes deu Bezirks- und Ortspolizeibehördeil vorbehaltell, llach Maßgabe
der besonderen Bedürfuisse uud Verhältllisse weitere Bestilllnulllgeu zur Erhaltung
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Neililichkeit lind Nuhe auf den öffentlichell Wegell zu
erlaffeu. Ailch köllllen mit besollderer Genehliligung des Ministeriuuls des Jnnern
solche bezirks- oder ortspolizeilicheVorschristen für Landstraßen außerhalb Onsetters
erlassen werden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- oder ortspolizeilicher Vorschristen ist die
Straßenbauinspektion und, sofern es sich um eine Kreisstraße oder uvl Landstraßen
oder Genieilldewege haudelt, lvelche vom Kreise zur Unterhaltung übernomluell silld,
der Kreisausschuß ibezw. Sollderausschuß) zu hören.

Die Anhörmlg der Straßerlbauinspektion kann bei Ortsstraßen und Gerneinde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischeil ^taatsbehörde nicht mlter-
stehen, uilterlassen lverden.

tz 25. Handhabung der straßellpolizeilichell Aufsicht. Neben den
Bediensteten der Staats- ultd Genleindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenmeister dazn berusen, bei Zuwiderhandlungen gegell die Vorschriften
dieser Verordnung, gegen die in den 88 107—100, 110, 120—124, 129 des Polizei-
strafgesetzbuches, dem tz 306 Ziff. 2 5, 8 nnd 9, dem tz 367 Ziff. 12—15 uild 8 370
Ziffer 1 und 2 des 93-Str.-G.-B. entbaltenell straßenpolizeilicheil Bestimmmlgen,
sowie gegen die etwa erlassenen bezirts- oder ortspolizeilichen Vorschriften sachent-
sprechend einzujchreilen, die Fortsetzung derselben zu verhindern und soivohl hinsicht-
tich der selvst lvahrgenoluluenen als der anderlvärls ill Erfahrung gebrachten Zu-
widerhalldlungen alsbald Anzcige zu erstatten.

Die Anzeige des Straßenlvarts ist. wenn es sich um eine auf einer Landstraßo
begangene Znlviderimndlung gegen tz120 desP.-^tr.-G.nB., um Znwiderhandlullgen
 
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