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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0506
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gegen Z107,108, Ziff. 2,109 Ziff. 1 und 3, 116 und 129 des P.-Str.-G.-B. oder um
Zuwiderhandlungen gegen die G 367 Ziff. 13—15 u. 370 Z. 1 u. 2 des R.-St.-G.-B.
handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde, wo die
Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, an das Bezirksamt, in den übri-
gen Fällen an den Bürgermeister der Gemarkung zu richten, innerhalb welcher die
Uebertretung begangen wurde; auch hat der Straßenwart solche Zuwiderhandlungen,
falls sie auf Landstraßen, Kreisstraßen oder auf einem der Aufsicht der technischen
Staatsbehörde unterstehenden Gemeindeweg begangen wurden, zur Kenntnis des
vorgesetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haben die Anzeige in d en durch die W 131 und 132 des Ein-
führungsgesetzes und Z 23 der Vollzugsverord nung vom 11. September 1879 über
das Polizeistrafverfahren bezeichneten Fällen an das Bezirksamt abzugeben.

tz 26. Schlußbestim m u n g. Diese Vero rdnung tritt vom Tage der Verkün-
dung an in Kraft.

Die in den Brückenordnungen (H 154 des P.-St.-G.-B.) aufgenommenen beson-
deren Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

R. SLratzenpolirvi-Ordnung sür div Stadt Heidrlberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

8 1. Vorbemerkung.

Als öffentliche Straßen im Sinne dieser Borschrift gelten neben öffentlichen
Plätzen und Brücken auch Privatstraßen, welche dem öffentlichen Verkehr geöffnet sind.

I. Benützung der öffentlichen Straße«.

8 2. Jm Allgemeinen.

Jede Benützung der öffentlichen Straßen muß so erfolgen, wie sie bei Aufwen-
dung gewöhnlicher Sorgfalt deu allgemeinen Verkehr am wenigsten behindert, das
mindeste Geräusch verursacht und die geringste Gefährdung von Personen oder Sachen
mit sich bringt.

Jm emzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen Anord-
nungen der Polizeiorgane zu befolgen.

8 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen. Aenderungen

an Straßenkörpern.

Die Benützung der öffentlichen Straßen zur Aufstellung und Lagerung von den
freien Verkehr behindernd en Gegenständen oder zu gewerblichen Zwecken, sowie jede
Veränderung der Straßenoberflacbe, insbesondere durch Grabarbeiten seitens Privater
ist mit den in den folgenden Bestimmungen gestatteten Ausnahmen ohne vorherige
Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.

8 4. Vorübergehende Benütznng öff entlicher Straßen.

1. Jn den von den Geleisen der Straßeubahn berührten Straßenstrecken ist das
Aufstellen von Fuhrwerken nur insoweit gestattet, als dadurch der Verkehr nicht ge-
hindert wird. Den auf den Fuhrwerksverkehr angewiesenen Gewerbetreibenden dieser
Straßenstrecken kann behufs vorübergehender Ausstellung von Fuhrwerken ein ent-
sprechender Naum in den Seitenstraßen von der Polizeibehörde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Straßen ist untersagt. Abgeladene Brenn-
materialien sind sofort in die Häuser zu verbringen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Straßen wird
hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Bauten und baillichen Ausbesserungen zur Lagerung von
Baumaterialielr u. s. w. nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen der städtischen
Bauordnung.

4. Den Wirten zur Ausstellung der bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke. Auf der
Hauptstraße ist jedoch eine Aufstellung solcher Fuhrwerke verboten: den auf der Haupr-
straße wohnenden Wirten ist die Anfstellung der bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke an
folgenden Plätzen gestatter: auf den Srraßen auf der Ost-, West-und Südseite des
Karlsplatzes, wofür zur Meßzeit der östliche Teil der Karlstraße nebst der Planken-
gasse benützt werden kann.

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