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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0507
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8 5. Beleuchtun g von Straßenhemmnissen während der Nachtzeit.

Alle Hewmnisse des Straßenverkehrs stnd vom Eintritt der Dunkelheit an wäh-
rend der ganzen Nachtzeit je nach Umständen durch eine oder mehrere nach allen Sei-
ten hellleuchtende Laternen, vollständige Straßensperrungen durch rote Laternen be-
merklich zu machen.

8 6. Das Beladen und Entladen von Fuhrwerken auf den

Straßen.

Werden Wagen zum Zwecke des Beladens und Entladens auf der Straße auf-
gestellt, so müssen ste dicht am Gehweg und parallel mit demselben halten.

Das Abwerfen schwerer Gegenstä nde anf das Pflaster oder die Gehwegdeckung ist
untersagt; insbesondere müssen Fässer, Kisten und dergleichen beim Auf- und Abladen
so gehandhabt werden, daß die damit beschäftigten Personen sie jederzeit anzuhalten
vermögen.

Wo die Beschaffenheit und die Zugänge der Grundstücke es gestatten, hat das Be-
laden und Entladen von Fuhrwerken überhaupt nicht auf der Straße, sondern inner-
halb der Grundstücke zu geschehen.

8 7. Errichtung von Handelsstellen.

Wer auf öffentlichen Straßen außerhalb der Marktplätze außerhalb der Markt-
zeit einen Verkaufsstand errichten oder sonst Gegenstände öffeutlich feilhalten will,
bedarf einer besonderen Erlaubnis des Bezirksamts mit Zustimmuug des Stadtrats.

8 8. Aushängen oder Aufstellen von Verkaufsgegenständen,

Zierpflanzen, Tischen u.s. w.

Das freie Aushängen oder Aufstellen von Auslagen, Verkaufsgegenständen an
der äußeren Wand der Häuser, das Aufstellen von Zierpflanzen, von Stühlen, Bänken,
Tischen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes statthaft.

8 9. Bewegliche Vordächer, Schilder, Auslege-Vorrichtungen.

1. Bewegliche Vordächer aus Leinwand müffen in der Höhe mindestens 2,25 m
von dem Gehwege abstehen und dürfen höchstens eine Breite haben, welche um 40 em
geringer ist, als die Breite des darunter befindlichen Gehwegs.

Den Verkehr störende seitliche Vorhänge dürfen an Sönnendächern nicht ange-
bracht werden.

2. Schilder und andere Gegeustäude, welche in den Straßenraum vorspringen,
dürfen nur in einer Höhe von nnndestens 2,40 m über dem Gehweg angebracht wer-
den und höchstens einen Vorsprung von 1,20m gegen die Straßen haben, keinenfalls
aber die Gehwe^grenze überschreiten. Abgesehen hiervon sind dieselben iu Bezug auf
die zunächst beffndlichen öffentlichen Gaslaternen so hoch anzubringen, daß die Be-
leuchtung des Verkehrsraumes nicht beeinträchtigt wird.

Vor Anbriugung eines Schildes oder anderen derartigen Gegenstandes ist jeweils
unter Einreichung einer Planskizze beim Bezirksamt um Genehmiguug hierzu nach-
zusuchen, über das Gesuch wird nach Anhörung des Ortsbaukontrolleurs und der
Direktion der städtischen Gas-, Wasser- und Elektrizitütswerkc vom Bezirksamt ent-
schieden.

3. Automaten, Auslegekasten und dergleichen dürfen nicht über die nach der städ-
tischen Bauordnung zulässige äußerste Ausladung an Gebäudeteilen vorspringen. Aus-
lagevorrichtungen an Häusern, welche keine oder eine geringere als die nach der städ-
tischen Bauorduung zulässige Sockelausladung haben, dürfen nicht mehr als 10 em
über die Baufluchtlinie hervorragen.

Bewegliche Äuslagevorrichtungen sind während der Nachtzeit zu entfernen oder
einzuziehen.

4. Waren, welche in Fenstern uud Thurgestellen zur Schau ausgestellt oder aus-
gehängt werdeu, dürfen nicht über die Bauflucht des Hauses hervorragen. Fleisch und
andere Waren, deren Berührung beschmutzt, dürfen nicht an Thürgeffellen und über-
haupt nicht in eiuer Weise ausgehäugt werdeu, daß Vorübergehende dadurch beschmutzt
werden können.

5. Ausnahmen von deu unter Ziffer 1 bis 3 gegebenen Vorschriften könneu mit
Zustimmuug des Stadtrates vom Bezirksamte zugelassen werden, lvenn dadurch keine
Gefährdung oder Beeinträchtiguug des Gehwegverkehrs herbeigeführt wird.
 
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