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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0508
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51

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vorschriftcn auch
auf bestehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwenduna zu bringen und eine ent-
sprechende Abänderung derselben dann zu verlangen, wenn ourch dieselbe der Gehweg-
verkehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

H lO. Hausnummern, Straßenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümer nritß es dulden, daß die Straßennamen, Hausnummern,
Gas-, Wasser- und 5kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer öffentlichen Ein-
richtungen irgend welcher Art arr seineru Eigentum durch Einmauern oder auf andere
Weise angebracht rmd ausgebessert, auch die zur Straßenbeleuchtung erforderlichen
Laternen und die Nosetten der elektrischen Straßenbahn dort befestigt werden.

Vor der Anbringuttg ist der Hauseigentümer zu verständigen und ist dessen Wün-
schen hinsichtlich der Ärt und Weise der Änbringltng der fraglichen Gegenstünde mög-
lichst Rücksicht zu tragen.

H 11. Gefahrdrohendes Ausstellen von Gegenständen.

Blumentöpfe und Gegenstünde, welche durch Herabfallen Vorübergehende beschä-
digen können, dürfen ohne ausreicheude Besestigung durch Latten oder eiserne Stangen
nicht außerhalb der Fenster oderBalkonbrüstungen und Tragsteinen aufgestellt werden.

Fensterlädett, seien sie geöffnet oder geschlössert, müssen fest angemacht werden.

Die Läden des uuteren ^tockes dürfett in keinem Falle nur bis zur Hälfte ge-
schlossen werden. Das Oeffnen derselben muß mit Vorsicht geschehen, damit auf der
Straße Vorübergeheude durch sie nicht verletzt werden.

12. Das Feilbieten von Blumen u. s. w. durch Kinder.

Das Feilbieten von Blumen, Obst, Backwaren, Zündhölzern und dergleicherr auf
Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter H Jahren ist untersagt. (Para-
graph 42 d Absatz 5 Gewerbe-Ordnung).

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung dieses Verbotes
durch die Kinder )nit verautwortlich.

^ 18. Der Verkauf von Backwaren, insbesondere Fastenbretzeln.

Den Verkäufern von Backwaren (insbesondere Fastenbretzeln) ist das Feilbieten
ihrer Waren auf den Straßen und öffentlichetl Plätzen hiesiger Stadt nitr an den vom
Bezirksamte im Benehmen mit dem Stadtrate bestimmten Aufstellungsorten gestattet,
im übrigen aber, sowie insbesondere das Feilbieten der Waren auf den Straßen im
Umherziehen verboten.

Dre Aufstellung der Verkäufer an den Attfstellungsorten hat in einer Weise zu
erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht gehemmt ist.

^ 14. Vornahme von Versteigerungen, Ausrufen von Waren u.s.w.

Das Hausieren unter Benützung volt Ftlhrwerkelt in den von der elektrischen
Straßettbahn berührten Straßenstrecken ist verboten.

^ 15. Verattstaltung von Aufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- uud Lamplonzügen durch die Straßen
der Stadt ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamts und unter Beobachtung der von
demselben zur Freihaltung des Verkehrs tmd zur Sicherung gegen Feuersgefahr ge-
troffeneit Anordnungen statthaft.

Bei den Fackelzügen dürfen die Fackeln uicht an die Häuser oder Mauern ge-
stoßen oder in ciner ÄZeise getragen werden, daß lüerdurch Vorübergehende belästigt
oder geführdet werden.

^ 1t). M u s i k auff ü h r u n g e n.

Für gewerbstnäßige Musikaufführuugen auf den öffentlichen Straßen siud die
Bestimmungen des Paragraph 88 b der Gewerbe-Ordnung und Paragrapb 57 der
Badischen Vollzugs-Verordnung znr Gewerbe-Ordnung maßgebend. .

Für dieVeraustaltung nicht gelverbsmäßigerMttsikaufführuugeu aufdeii Straßen
hiesiger Stadt ist die Erlaubuis des Bezirksamtes eiuzuholeu.

Auf die im Dienste besindlicheu Nlilitär- solvie uulforullerten Feuerlvebrkapellen
findet diese Vorschrift keille AlNvenduug.
 
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