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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0510
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H 23. Tragen von Schirrnen, Stöcken u. s. W.

Es ist untersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände auf Straßen und Geh-
wegen in einer Weise zu tragen, daß hierdurch Vorübergehende verletzt werden können.

Gewehre dürfen auf den Gehwegen nur in senkrechter Haltung, Senseu nur ab-
geschlagen getragen werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Straßen der Stadt überhaupt nicht getragen
werden.

Auf die im Dienste befindlichen Militärpersonen, sowie das Gendarmeriepersonal
findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Z 24. Marschieren in geschlossenen Abteilungen auf Gehwegen.

Abladen von Holz und Kohlen.

Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen auf den Gehwegen ist
untersagt.

Wagen, Karren u. s. w. find mit thunlichster Beschleunigung, jedoch unter Beach-
tung der erforderlichen Vorsicht aus den Thoreinfahrten über die Gehwege zu schaffen;
ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen ist verboten.

Beim Verbringen von Holz, Kohlen u. s. w. in die Kellerräume ist der Gehweg-
verkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwerfen der Kohlen und des Holzes
hat unmittelbar nach dem Abladen zu erfolgen. Nach Abräumung ist der Gehweg
alsbald gründlich zu reinigen.

H25. Gehwegsperre bei Vornahme von Arbeiten an der
Außenseite von Gebäuden.

Bei Vornahme von Arbeiten an der Außenseite der Gebäude, wie Abwaschen des
Verputzes, Einsetzen und Abnehmen der Läden und Vorfenster ist der Gehweg in glei-
cher Weise wie bei Vornahme von Dachreparaturen durch zwei aufgestellte Latten oder
Stangen zu sperren. Die Aufhebung der Sperre ist thunlichst zu beschleunigen.

III. Vorschriften über den Fahr- und Reitverkehr.

H 26. Fähigkeit zur selbständigen Leitung von Fuhrwerken.

Auf öffentlichen Straßen darf niemand fahren, reiten oder Vieh treiben, der
dessen nicht kundig ist und nicht hinreichende körperliche Kräfte hierzu besitzt.

Strafbar ist auch, wcr solchen Personen die Leitung und Beaufsichtigung eines
Fuhrwerks oder Pferde zum Reiten oder Viehtransporte anvertraut.

^ 27. Pflichten der Fuhrleute.

Der Fuhrmann muß, so lange er sein Gespann leitet, nüchtern sein und darf auf
dem Fuhrwerk nicht schlafen.

Die Zügel muß er stets in der Hand halten oder, sofern er neben dem Fuhrwerk
hergeht, so anhängen, daß er ste in jedem Augenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Fußgänger muß er — insbesondere bei
Straßenkreuzungen — durch lautes Anrufen rechtzeitrg zum Ausweichen ausfordern.

K 28. Platz für den Fuhrmann.

Der Platz für den Fuhrmann muß auf den Fuhrwerken so angebracht sein, daß
demselben freie Ausstcht nach allen lL-eiten ermöglicht ist.

Fuhrwerke, bei denen dies nicht möglich ist, dürfen im Jnnern der Stadt nicht
vom Wagen aus gelenkt werden. Bei solchen Fuhrwerken hat der Fuhrmann auf der
linken Seite des Gespanns nebenher zu gehen.

Den Fuhrleuten ist verboteu, während der Fahrt auf einem seitlich am Wagen
angebrachten Brett oder auf der Deichsel zu sitzen.

K 29. Beschaf fenheit der Zugiiere.

Mit austeckenoen Krankheiten oder mit auffälligen Schäden behaftete Zugtiere
dürfen nicht eingespannt werden. Abgetriebene Zugtiere, sowie Durwgänger und
Schläger dürfen auf öffentlichen ^traßen nicht benütz't werden.

Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe von Messingblech anzulegen.
 
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