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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0511
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54

K 30. Beschnffenheit der Fuhrwerke.

Alle iu Gebrauch genommenen Wagen und Schlitten müssen mit fester Deichsel
oder Lanne versehen sein.

Die in hiesiger Stadt verkehrenden Lastwagen zum Transport von Waren,
Kohlen, Backsteinen, Sand, Kies, Schutt, Bier u. s. w. müssen mit dem Namen und
Wohnorte oder der Firma des Eigentümers und, falls dieser mehrere derartige Fuhr-
werke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Die Bezeich-
nung ist an dem Fuhrwerk selbst oder auf einer an demselben fest angehefteten Tafel
in deutlicher, unverwischbarer und mindestens 5em hoher Schrift anzubringen.

Lastwagen jeder Art, mit Ausnahme der Möbelwagen, sollen eine Bodenbreite
von höchstens 1,80 m haben und dürfen nicht so beladen sein, daß Gegenstände über
diese Breite hinausstehen. Ausnahmen hiervon können in besonderen Fällen mit Zu-
stimmung des Stadtrats durch das Bezirksamt gestattet werden.

8 31. Ladnug.

Die Ladung darf die Leistungsfähigkeit der gebrauchten Zugtiere nicht über-
fchreiten; sie muß derartig verteitt und auf den Wagen befestigt sein, daß ein Um-
schlagen des Fuhrwerks oder Heruuterfallen der Lndung nicht stattfinden kann; eben-
sowemg darf sie ganz oder teilweise auf der Erde schleifen.

Gegenstände, die bei Bewegung des Wagens einen störenden Lärm verursachen
können, — z. B. metallene Platten, Stangen, Schienen, Stäbe — müssen behufs Ver-
meidung jeden Geräuschs entsprechend verpackt und unterlegt werden.

8 32. Beschaffenheit der Fuhrgeschirre.

Die Geschirre müssen haltbar und stets in ordnungsmäßigem Zustande sein.

Die Verwendung einfacher Leitseile, sogen. Zopfzügel, ist nur gestattet, wenn der
Führer auf der linken Seite des Gfipannes geht und das Tier, bezw. das Gespann
am Kopfe leitet.

Vom Wagen aus dürfen Einspänner nur mit dem Doppelziigel und Zweispänner
nur mit dew Kreuzzügel gefahren werden. Pferde müssen mit Gebiß aufgezäumt
werden.

8 33. Schellengeläute im Winter.

Solange die Straßen mit Schnee bedeckt sind, müssen alle Fuhrwerke und Schlit-
ten mit lauttönenden Nollen oder sonstigem Geläute gefahren werden.

8 34. Fahrgeschwindigkeit.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemäßigten Trabe fahren, ebenso sind Rei-
tern zu scharfe, den Verkehr gefährdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen iu engen Straßen, beim Umwenden, beim Einbiegen
in andere Straßen, beim Passieren von Straßenkreuzungen, ferner überall, wo ein
ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Fußgängern oder Neitern stattfindet, oder
die Fahrbahn durch Bauten oder in sonstiger Weise eingeengt ist.

8 35. Schrittfahren.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, desgleichen
solche, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer Bewegung ein stär-
keres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte Fuhrwerke dürfeir nur im
Schritt fahren.

Ebenso darf das Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe nur im Schritt
gescheheu.

Endlich ist uur im Schritt zu fahren auf allen denjenigen Straßenstrecken, für
welche dies durch Anschlng der Polizeibehörde ausdrücklich vorgeschrieben oder im
einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Vermeidung von Verkchrsstörungen an-
geordnet ist.

8 36. Nechtsfahren.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nrcht örtliche Hindernisse entgegenstehen, stets die
rechte Seite der Fahrbahn eirrzuhalteu.

Schrver beladeuer^Fuhrwerken ist, soweit es der Naum gestattet, von leichtem
Fuhrwerk mit ganzer Spur auszuweicheu. Will auf der lirrkerr Seite der Straße an-
gehalterr werdeü, so darfnicht eher dahirr eiugebogerr roerdeu,a!s es der Zweck erfordert.

Das N'ebeneinanderfahren rnehrerer Fuhrwerke ist verboten.
 
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