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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0515
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58

F 60. Das Treiben, Auf- und Abladen von Vieh.

Das Treiben, Auf- und Abladen der Tiere hat mit Schonung ohne Anwendung
unnötiger Gewaltthätigkeiten zu erfolgen; insbesondere ist das Drehen der Schwänze,
das fortwährende Quälen der Tiere mit Peitschenhieben, das Schlagen mit Knütteln
oder umgekehrten Peitschen, sowie das Stoßen mit Fäusten und Füßen untersagt.

8 61. Transport von Ferkeln und Federvieh.

Ferkel dürfen in Säcken, kleines Federvieh in Netzen nur vorübergehend trans-
portiert werden.

Der Transport von Federvieh auf längere Zeit, sowie das Aufstellen derselben
zum Verkaufe auf den Marktstellen darf nur in Körben, Käfigen und andercn luftigen
und festen Behältern geschehen; dieselben müssen so geräumig sein, daß ein Tier neben
dem andern auf dem Boden des Behältnisses sttzen kann.

Das Aneinanderbinden des Geflügels, sowie das Tragen desselben an den Füßen
ist verboten.

H 62. Hunde.

Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden auf den öffentlichen
Straßen ünd Plätzen gelten die Vorschriften in den 88 58, 74 Ziff. 2, 78, 89 und 103
P.-St.-G.-B., 8 3 der Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Verhütung von Tier-
quälereien betr?, der Verordnungen vom 1k. Mai 1876, Maßregeln gegen die Hunds-
wut betr., der ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juli 1874, sowie der 88 22 und 51
dieser Vorschrift.

Es ist verboten, Hunde in den Anlagen hiesiger Stadt umherlaufen zu lassen.

V. Borschriften zur Erhaltuug dcr Reinlichkeit auf den öffentlichen

Straßen.

8 63. Verunreinigung der Straßen.

Jede Verunreinigung der Straßen und Plätze, sowie jede Beschüdigung und Ver-
unreiniguug der an denselben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler und anderer öffent-
licher Vorrrchtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Verrichtung der Notdurft auf
öffentlichen Straßen und Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde und sonstigeu Zugtiere ist nur unter Anwendung von
Futtersäcken und Futterkästen gestattet.

8 64. Transport von Fleisch.

Die Einfuhr von Fleisch in die Stadt darf nur auf reinlich gehaltenen Karren
oder Wagen geschehen. Das Fleisch muß mit reinen, frischen Tüchern ganz bedeckt
werden. Auch die Fleischmulden, in welchen Fleischwaren über die Straße getragen
werden, müssen stets mit frischen reinen Tüchern bedeckt sein.

8 65. Aussieden von Rohtalg.

Das Aussteden des Rohtalgs innerhalb der Stadt ist, soweit überhaupt hierzu
polizeiliche Genehmigung erteilt ist, nur in der Zeit vor morgens 8 Uhr und nach
abends 10 Uhr gestattet.

8 66. Transport von Schutt u. s. w.

Beim Transport, sowie beim Aus- und Abladen von Staub gebenden Materi-
alien ist so zu verfahren, daß die Stauhentwickelung eine möglichst geringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallstoffen, Kohlen, Asche, Sand, Kalk,
Bauschutt, Bausteinen u. s. w. sind nur dichte Wagen und Behälter zu verwenden; die
Ladung darf in ihrer ganzen Ausdchnung nicht über den oberen Rand der Wagen
hervorragen, damit nicht die Straße durch herabfallende Teile derselben verün-
reinigt wird.

Die Abfuhr von Pfuhl und fliissigem Dunggrubeninhalt darf nur in Fässern
oder in gedeckten und wasserdichren Kastenlvagen erfolgen.

Zur Abfuhr von Abtrittinhalt dürfeu nur wasserdichte Fässer verwendct werden,
welche durch Trrchteröffnungen, die in der Mitte ihrcr Tiefe mit wohl eingcfüatrn
Trichterdeckeln verschließbar siud, zu sütlen uud durch gut in die Faßböden ünd die
Gurgeln eingepaßte, durch Schließen befesligte Thürchen zu entleeren sind.
 
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