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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0516
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59

Weder Abtritt- noch Dnnggrubeninhalt dnrf auf die Straße geleert werden;
auch ist untersngt, die zur Abfuhr dienenden Wagen, seien dieselben gefüllt oder ge-
leert, auf offentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt und deren nächsten Umgebung
längere Zeit stehen zu lassen, als dies zum Zwecke der Grubenentleerung unbedingt
erforderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fässer und Wagen sind in deutlicher und halt-
barer Weise mit dem Namen des Eigentümers zu versehen.

K 67. Abfuhr des Grubeninhalts.

1. Die Neinigung von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende
Abfuhr ihres Jnhaltes darf, soweit dieselbe nicht von der städtischen Abfuhranstalt zu
beforgen ist, nicht vor nachts 11 Uhr und in den Monaten April bis Oktober nicht
nach 5 Uhr, in den übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr morgens bewirkt werden.

2. Für die Ausfuhr von trockenem Stalldünger und Pfuhlwasser sind, falls die
Ladung aus Mangel mr Hofraum auf der Straße erfolgen muß, die in Ziffer 1 fest-
gesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls maßgebend.

3. Denjenigen Grundbesitzern, welche einen geschlossenen Hofraum besitzen, in
dem die Ladung geschehen kann, ist jedoch gestattet:

a. Während der Monate September bis 1. Juni trockenen Stalldünger bis 12Uhr
mittags und Pfuhlwasser zu jeder Stunde des Taqes,

d. während der Monate Juni, Juli und August trockenen Stalldünger und Pfuhl-
wasser bis morgens 8 Uhr zu laden und auszuführen.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das Bezirksamt
auf Antrag des Stadtrats den hiefigen Landwirten die Abfuhr von trockenem Stall-
dünger und Pfuhlwasser an einzelnen Tagen auch zu andern als den unter Ziffer 2 a
bestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürfen dieselben, wenn die Dungstätten infolge eines Platzregens über-
schwemmt sein sollten, Pfuhlwasser zu jeder Tageszeit ohne besondere Erlaübnis aus-
führen.

4. Zur Ausführung des Düngers und Abtrittinhalts ist, soviel immer möglich,
der Weg über die Hanpt-, Leopold- und Bergheimer Straße zu vermeiden und sollen
die Zwmgerstraße, Plöck, St. Annagasse oder die Straßen am Neckar eingeschlagen
werden.

^ 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften
über die Ausführnng von Dünger.

Für die Einhaltung der in den 65 und 66 gegebenen Vorschriften über Aus-
führung vou Dünger und Grubeninhalt sind neben den Fuhrleuten auch die die La-
dung bewirkenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dungempfänger und Dung-
händler verantwortlich.

§ 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgießens von Jauche,

Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgießen von Jauche, Blut, Farbwasser, sowie an-
deren ekelerregenden oder üble Ausdünstungen verursachender Flüssigkeiten in die
Straßen- und Kaudelrinneu ist untersagt.

In Straßen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der Anschluß der
Grundstücke behufs Entwässerilng stattgefunden hat, darf kein Haus- oder Dachwasser
in die Straßenrinne eingeleitet oder eingeschüttet werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Jnnern un-
wöglich macht, muß das anszugießende Wasser auf die Straße getragen und dort ohne
Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgeleert werden.

^ 70. Verbot der Verunreinigung der Straßen durch Hinwerfen

von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren, Kot und
sonstigem Nllrat auf die (Ltraßen oder in die Kandelrinnen und das Einkehren von
^trastenstaub in die Schlauunsammler ist verboten.

Ebenso ist es oerboten. Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern oder
Thüren der Häuser auf die Straßen und öffenrlichen Plätze zu schiirtcn, sowie Tep-
piehe und Tücher dabin eulsznstäubeln
 
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