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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0518
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61

Ber etwaigem starkenr Schneefall rst aus den engeren und deur Verkehr am meisten
ausgesetzten Straßen, wie namentlrch der Hauptstraße, der Schnee jeweils nach dem
Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung auf die
Straße gebracht werden, daß dieselben sofort wieder von da weggeschafft werden.

Schnee und Eis darf nicht direkt in die Straßenrinne gebracht werden, wenn der
Wasserablauf in der Straßenrinne dadurch gehemmt wird?

Durch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der Gehweg nicht beschädigt
werden.

Z 77. Glatteis.

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbeigeführten Glatteis haben die zur
Straßenreinigung Verpflichteten die Gehwege und Straßenübergänge früh morgens,
bezw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörig zu bestreuen; Eisschleifen
auf den Gehwegen haben dieselben alsbald zu entfernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Wasser aus den Häusern in die Straßenrinne
geleitet und auch kein solches in die Rinnen oder auf die Straßen — nawentlich in
der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

Z 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reinigung

der Straßen.

Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen vom
Polizeipersonal angehalten werden, die Straßen zu reinigen und den Verkehr hem-
mende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit und des
ungehinderten Verkehrs als geboten erscheint

Ferner bleiben zurVornahme besondererNeinigung diejenigen verpflichtet, welche
die Verunreinigung von Straßen und Plätzen durch Bau- und Grabarbeiten. durch
Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Verpackungsmaterial, Aufstellung von
Fuhrwerken und Tieren, von Verkaufswaren außerhalb der Marktstellen u. s. w. ver-
ursacht haben. Kommen diese ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, so wird die
Ateinigung auf ihre Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgenommen.

VII. Besondere Vorschriften fttr einzelne Straßen.

Z 79. Weg für Lastfuhren.

Lastfuhren, wie z. B. Holz-, Kohlen-, Stein-, Laub-, Heu-, Stroh-, Mehl- und
Möbelwagen u. s. w., welche durch die Stadt sahren, dürfen die Hauptstraße vom
Marktplatze bis zum Darmstädter Hof nicht benützen, müssen vielmehr ihren Weg
durch die Straßen am Neckar nehmen; liegt der Bestimmungsort innerhalb der Stadt,
so dürfen sie die Hauptstraße nur so weit benützen, als dies unbedingt notwendig ist.

Heu- und Strohwagen dürfen die große Mantelgasse zwischen Hauptstraße und
Heumarkt nicht benützen.

Z 80. Fahren am Klingenteichweg und Schloßberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophenweg, die
Hirschgasse oder den Schloßweg herabfahren, nüissen stets von zweiMännern begleitet
sein, von denen der eine bei denPferden, der andere bei derBremse sich aufzuhalteu hat.

Bei Uebertretung dieser Vorschrift werden sowohl die Besitzer der Steinwagen,
als die Führer derselben bestraft.

2. Es ist untersagt, den alten Schloßberg mit Droschken oder Fuhrwerken zu
befahren, fofern nicht eines der anstoßenden Häuser selbst der Ausgangs- oder Ziel-
punkt der Fahrt ist.

3. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schloßbergstraße ist verboten.

Z 81. Befahren der Kissel-, Sand-, Florin-, Apotheker-, Pfaffen-,
Obere Faulepelzgasse, Hirsch- und Schneidmühlstraße.

Das Befahren der Kisselgasse nüt bespanntemFuhrwerk ist verboten. Die Sand-
gasse darf nur in der Nichtung von der Hauptstraße nach der Plöck, die Florin- und
Apothekergasse nur von der Ingrimstrnße, die Hirschstraße nur vonr Marktplave, die
Pfaffengasse nur von der Unteren Straße, die Obere Faulepelzgasse nur von der
^chloßstraße, die Schneidmühlstraße nur von der Bergheimer Srraße aus, nicht aber
umgekehrt befahren werden.
 
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