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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0521
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DieNummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem Bremsstängchen desFahr-
rads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Nummern von beiden Seiten
sichtbar stnd.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer sowie das
eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der Radfahrerkarte
darf das mit der ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad an andere Personen nur
vorübergehend zur Benützung überlassen.

tz 3. Jeder Fahrer muß nach eingetretenerDunkelheit und bei starkem Nebel beim
Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad führen, deren Licht unbehindert nach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

Z 4. Jedes Fahrrad muß mit einer gutwirkenden Hemmeinrichtung und.einer
helltönenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

§ 5. Das Radfahren ist untersagt auf allen nur für Fußgänger bestimmten,
sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift oder
durch eine öffentlich bekannt zu machende Verfügung der Orts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann außerdem das Befahren einzelner Straßen, Plätze und Brücken ver-
boten werden.

Jnnerhalb der Ortschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines mäßig traben-
den Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßen-
kreuzungen, beim Aus- und Einfahren in Häuser, beim Umwenden und Einbiegen
in andere Straßen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit an und bei starkem Nebel ist
die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist.

8 6. Die Radfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hindernisse
entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Be-
lästigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben dieselben
hintereinander zu fahren.

8 7. Die Nadfahrer haben vor den entgegenkommendenRadfahrern,Fußgängern,
Fuhrwerken, Pferden oder sonstigen Reit-, Zug- oder Lasttieren nach rechts auf einen
entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, falls dies die Oertlichkeit nicht gestattet,
so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.

8 8. Will ein Nadfahrer an einem Fußgänger, Reiter, Fuhrwerk oder einem
andern Radfahrer Von hinten vorbeifahren, so muß er vorher und zwar in genügender
Entfernung ein lautes Warnungsstgnal abgeben. Das Vorbeifahren muß nach links
geschehen mit Einhaltung eines entsprechenden Abstandes.

8 9. Der Nadfahrer muß bei dem Begegnen (8 7) und beim Vorbeifahren (8 8)
langsam fahren und, wo infolge der Begegnung oder der Ueberholung ein Tier
unruhig wird, sofort absteigen und darf nicht eher wieder aufsteigen, als bis er sich
in einer angemeffenen Entfernung vom Tiere befindet.

Falls bei Begegnungen eines Radfahrers mit Fußgängern u. s. w. wegen der
Unachtsamkeit derselben oder aus einem andern Grunde die Gefahr eines Zusammen-
stoßes zu befürchten steht, so hat der Radfahrer ein Warnungssignal abzugeben und,
falls dies ohne Erfolg bleibt, anzuhalten. Dieselbe Verpflichtung besteht beim Passie-
ren von Straßenkreuznngen und Biegungen.

8 10. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die Nadfahrer beim Fahren
auf öffentlichen Wegen und Platzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene
Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören
oder Menschen und fremdes Eigentum zu gefährden, z. B. das mutwillige Hindern
Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern,
Fußgängern 2c. stnd den Radfahrern untersagt.

Personen, welche zur sicheren Handhabung des Fahrrads noch nicht befähigt stnd,
dürfen sich desselben aus belebten Straßen nicht bedienen.

8 11. Fahrräder sind im Sinne der Straßenpolizeiordnung als Fuhrwerke zu
betrachten. Es haben deshalb insbesondere Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter
von Viehtransporten u. s. w. entgegenkommenden oder sie überholenden Radfahrern
auch ihrerseits uach der rechten Seite hin auszuweichen.

8 12. Den Nadfahrern gegenüber haben Fußgünger, Neiter, Leiter von Fuhr-
werken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Rad-
fahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbeson-
dere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren
 
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