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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0522
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mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gefährden.

H 13. Die zuständigen Polizeibehörden stnd ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von den Vorschriften gegenwürtiger Verordnung abweichende Anordnungen
zu treffen.

K 14. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Am gleichen
Tage verlieren die im gleichen Betreff erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schriften ihre Gültigkeit, soweit sie stch nicht als Ausführungsbestimmungen zu ß 5
dieser Verordnung darstellen.

V'. Der Verkehr mit MoLorfahr;eugen auf öffenLlichen Wegen

und Plätzen.

1. Verordnung Großh. Ministerinms des Jnnern vom 26. März 1901.

Z 1. Die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe auf den öffent-
lichenWegen erlassenenpolizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen derStraßen-
polizeiordnung vom 12.Mar 1882 finden auch entsprechende Anwendung auf den nicht
auf Bahngleisen sich bewegenden Verkehr der durch Dampf-, Elektrizitäts-, Benzin-,
Petroleum- und dergleichen Motoren getriebenen Fahrzeuge — Straßenlokomotiven,
Motorwagen, Motorfahrräder —, soweit nicht in Folgendem etwas Anderes be-
stimmt ist.

2. Motorfahrzeuge müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß
Feuers- und Explosionsgefahr sowie eme Belüstigung von Personen und Fuhrwerken
durch Geräusch oder durch übleu Geruch ausströmender Gase möglichst ausge-
schlossen ist.

Die Radkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein,
welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschüdigen.

8 3. Jedes Motorfahrzeug muß versehen'sein:

1. mit einer kräftigen Lenkeinrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszu-
weichen und in einem kleinen Bogen zu wenden,

2. mit Zwei Bremseinrichtungen, von denen jede für stch geeignet sein muß, den
Laus des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen mindesteus die eine un-
mittelbar auf die Triebräder lvirken muß,

3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,

4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten
vorn angebrachten heübrennendeu Laterneu von weißem Glas; für Motor-
Zwei- und Dreiräder genügt eine Lalerne der bezeichneten Art.

Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 Kilo übersteigt, muß so eingerichtet
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht
werden kann.

Die Grisfe zur Bedienung des Motors und der Lenk- und Bremseinrichtung so-
wie der Huppe müssen so angebracht sein, daß sie derWagenführer während der Fahrt
handhaben kann, ohne die Fahrstraße aus dem Auge zu verlieren.

Die in Absatz 1 und 2 angeführten Eiurichtungen sowie der Motor selbst müssen
stets in gutem Zustande erhalten werden.

Z 4. Wer inr Großherzogtum ein Motorfahrzeug in Betrieb setzen will, hat dem
Bezirksamt seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher ange-
geben ist:

1. Name und Wohnort des Besitzers,

2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer,

3. die verwendete Triebkraft,

4. das Gewicht des Fahrzeugs.

Der Anzeige ist die Bescheiniguug über eiue etwa stattgehabteUntersuchung dm ä?
einerr amtlich anerkannten Sachverstmrdigen beizulegen. Ferner sind in der Änzeige
die Personen zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahrzeugs über-
nehmen sollen. Eintretende Aerrderungen sind in gleicher Werse anzuzeigen.

Jedes Motorfahrzcug muß an einer ins Auge sallenderr Stelle die Angabe des
Namens und Wohnort des Besiners tragen.

Vou derr Vorschrisren dieses Pnragraphen sirrd ausgenomnren solche Vcotorfahr-
zeuge, welche

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