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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0523
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66

1. zu dienstlichen Zwecken von Militürpersonen in Unifonn oder von Reichs-,
Staats- und Gemeindebeamten, die Amtskleidung oder ein Abzeichen tragen,
benützt werden,

2. Personen gehören, die stch nicht lünger als eine Woche im Großherzogtum
aufhalten.

Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Ein-
richtungen und der Bedienung des Fahrzeugs vollkommen vertrauten Führer über-
lassen werden; Personen unter sechszehnJahren ist dasFühren vonMotorfahrzeugen
und zwar auch der Gebrauch von Molorfahrrüdern nicht gestattet.

8 6. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Be-
wegung, und darf stch von demselben nicht entfernen, so lange der Motor angetrieben
ist.' Aüch muß er die notigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter deil Motor
antreiben kann.

8 7. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Ver-
kehrsstörungen vermieden werden.

Jn engen Straßen, beim Umwenden und Einbiegen in andere Straßen, auch
sonst beim Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr sowie
bei starkern Nebel muß die Fahrgeschwindigkeit derart ermüßigt werden, daß sofortiges
Anhalten möglich ist.

Jn keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften und auf
üelebten Straßen 12 kw und außerhalb der Ortschaften bei freier Bahn 30lrm in der
Stunde überschreiten.

8 8. So oft es nötig ist, um Geführdungen oder Beschüdigungen Dritter zu ver-
hüten, hat der Führer mit der Huppe ein Warnungszeichen abzugeben.

8 9. Das Bezirksamt kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine Untersuchung
darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der 88 2 und 3 dieser
Verordnung entspricht.

Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verordnung nicht genüaen,
können durch das Bezirksamt vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausge-
schlossen werden. Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs überhanpt
oder auf bestimmten Wegen untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,
daß durch dasselbe die Fahrbahn der Wege in einem über die gewöhnliche Abnutznng
hinausgehenden Maße beschadigt würde.

Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche sich wiederholt eine Ver-
fehlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung haben zu Schulden kommen lassen,
kann die selbständige Führung eines Motorfahrzeugs vom Bezirksamt dauernd oder
zeitweise untersagt werden.

8 10. Eine besondere Erlaubnis des Ministeriums des Jnnern ist erforderlich:

1. zurJnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, dessenGewicht bei vollerBelastung
4000 Kilogramm übersteigt,

2. zur Jnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, welches dazu bestimmt ist, andere
Wagen fortzubewegen. Ausgenommen sind die Motorfahrräder, welche An-
hängewagen mit einem Gewicht von nicht mehr als 200Kilogramm befördern.

Dem einzureichenden Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeugs
beizulegen und in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf tvelcher Straße etwa ein
regelmüßiger Fahrbetrieb eingeführt werden soll.

Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch den
Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der betreffenden
Gemeinde- bezw. Kreisbehörde erteilt.

8 11. Wenn auf öffentlichen Wegen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen ver-
anstaltet werden sollen, so ist die Genehmigung desBezirksamts und, wenn dieWett-
fahrten sich über die Grenzen cines Amtsbezirkes erstrecken, die Genehmigrmg des
Ministeriums des Jnnern nachzusuchen. Bei Wettfahrten, bei welchen eilie Ueber-
schreitung der Geschwindigkeit von 30 üm zugelassen wird, kann dcr Rennleitung die
Ueberwachung der Straßen, besonders an gefährlichen Stellen, sowie die Sorge für
Verlangsamung der Fahrt in bewohnten Ortschaften, zur Pflicht gemacht werden.

8 12. Durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch Verfügung der
Bezirks- oder OrLspolizeibehörde kann der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf ein-
zelnen Straßen, Plützen und Brücken verboten oder beschrünkt, insbesondere dic zu-
lassige Fabrgeschwindtgkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
 
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