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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0530
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73

n. Der Vetrreb Ver Vergbahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890.

8 1. Die Leitung des Betriebes der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht über die
Unterhaltnng der Bahn und deren Betriebsmittel ist einem Vorstande zu übertragen,
welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung
unterliegt, der Aufsichtsbehorde verantwortlich ist.

2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betriebsmitteln ist fort-
während in vollkommen betriebssicherem Zustande zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe
ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit 5) befahren werden kann.

Jeder Wagen muß außer einer von Hand zu bedienenden Bremsvorrichtung mit
einer bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbstthätigen Bremse versehen sein/

Ferner sind die Fenster der Wagen auf der inneren Bahnseite so zu versichern,
daß ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder einHinausstrecken von Körperteilen
ausgeschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elektrische Läutewerke zu verbinden.

tz 3. Die Geleise sind außerhalb der Bahnstationen 0,3 m über die Wagenbreite
hinaus von allen Anhäufungen von Erde, Kies und sonstigen Fahrhindernisfen frei
zu halten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betriebsmittel sind während der Betriebsdauer
täglich mindestens zweimal, darunter einmal vor Beginn der Fahrten durch Begehen
der Bahn, sodann durch den Revisionszug zu revidieren; dabei ist insbesondere auch
auf den Zustand der Zahnstange und der Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahn und der Betriebsmittel lM 2 und 3),
sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehenden weiteren Anordnungen
der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zu leisten.

Zu den von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, auf Kosten der Be-
triebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Revision hat die letztere das etwa
erforderliche Hilfspersonal zu stellen.

8 4. Jedem Zuge ist das zur Führuug und Bedienung erforderliche Personal
beizugeben. Dasselbe muß zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungen be-
fähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierüber sind dem Bezirksamte einzureichen
und darf die Einstellüng zirr selbständigen Verwendung erst erfolgen, wenn die amt-
liche Zulässigkeitsbescheinigung erteilt und ausgehändigt ist.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen für die Bediensteten bedürfen
der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwiderhandlungeu gegen die Bestimmungen der Be-
triebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zu
Schulden kommen lassen, stnd -- unbefchadet ihrer Bestrafung aüf Grund dieser Vor-
schrift — auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren Besorgung des Dienstes in der Folge
als unbefähigt erweisen.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit darf l'Fm in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß das Bahngeleise vermittelst siner an
den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise
auf mindestens doppelte Bremslänge übersehen werden kann. Außerdem sind die
Wagen im Jnnern, sowie die Warteräume und Stationszugänge Zu beleuchten.

8 6. Die Züge dürfen nur aus einem auf- und einem absteigenden Wagen be-
stehen. Die höchste Zahl der in einem aufsteigenden Wagen zuzulasserlden Personen
beträgt 50, nämlich 40 im Innern und 10 auf der oberen Plattform. Fiir dcui ab-
wärtsgehenden Wagen wird als Höchstmaß der Wassersüllung festgesetzt:

bei 10 Fahrgästen aus 8üdm
 
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