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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0534
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0. Verunrernigung von, dem öffentlichen Nnvlirk xugänglichen

Uäumen von Privatgebäuden.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. März 1869.

Es ist verboten, dem öffentlichen Anblick zugängliche Gürten, Höfe und andere
Räume von Privatgebäuden dnrch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben,
toten Tieren und dergleichen zu verunreinigen.

I'. Das Plakatwesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

8 1. Straßenplakate aller Art — sofern dieselben ihrem Inhalte nach überhaupt
gesetzlich zulässig sind — dürfen nur an den zu diesem Zwecke bestimmten, von der
Atadtaemeinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtafeln anaeklebt, anaeschlaaen
oder sönst befestigt werden.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Bekanntmachungen öffentlicher Be-
hörden und nicht auf diejenigen Plakate, welche von Grundstücksbesitzern oder Mie-
tern ausschließlich in ihrem Privatintereffe an ihren eigenen Häusern, Grnndstücken
oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

Den Verlegern der hier erscheinenden öffentlichen Blätter ist die untere Hälfte
der errichteten Äuschlagsäulen zum ausschließlichen Ankleben rc. ihrer Zeitungen
durch eigeues Personal überlassen.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und des Heidelberger Anzeigers ist
serner gestattet, das jeweils von ihnen verlegte Blatt an die zur Zeit schon von den-
selben erstellten Anschlagtafeln noch weiter anzukleben.

Diese beiden Arten von Anschlagstafeln dürfen indessen, wenn aus irgend wel-
chem Grunde von der staatlichen Behörde deren Entfernuna angeordnet oder wenn sie
sonst abgängig werden sollten, durch neue Taseln nicht mehr ersetzt werden.

Z 2. Die Befestigung der Plakate an den im vorstehenden Paragraphen genann-
ten, von der Stadtgemeinde erstellten Vorrichtungen, sowie die Wiederabnahme von
denselben darf nur von solchen Personen bewirkt werden, welche vom Stadtrate dazu
berechtigt sind und seitens der Polizeibehörde die nach 8 43 der Reichs-Gew.-Ordnung
erforderliche Erlaubnis erhalten habeu. Dieselben haben neben dem nach K 43 a. a. O.
vorgeschriebenen Legitimationsschein auch den vom ^Ltadtrat über die erteilte Berech-
tigung crhaltenen Nachweis stets bei sich zu führen.

8 3. Die Benützung der in Rede stehenden Vorrichtungen seitens der Staats-
nnd Gemeindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der Zettel des hiesigen
Stadttheaters gehört, erfolgt kostenfrei. Jm übrigen darf für die Inansprnchnahme
derselben nur die von der Stadtgemeinde durch Beschluß vom 26. Januar 1887 fest-
gesetzte Gebühr gesordert werden.

§ 4. Zum Anschlagen re. an den öffentlichen Anschlagtafeln dürfen — abgesehen
von etwaigen durch die Ortspolizeibehörde gestatteten Abweichungen — nur solche
Anzeigen benützt werden, welche eine der nachstehend angegebenen Größen haben:

1) 1. Größe Bogenformat 87 em hoch, 62 em breit,

2) 2. Größe 1/2-Bogenformat, 44 em hoch, 62 em breit,

3) 3. Größe ^,5-Bogenformat, 31 em hoch, 44 em breit,

4) 4. Größe st8-Bogenformat, 22 em hoch, 31 em breit,

5) 5. Größe ffiü-Bogenformat, 16 em hoch, 22 em breit.

Plakate von größerem Umsange dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des
Großh. Bezirksamts zum Anschlag'gelangen.

tz 5. Wer diesen Bestimntilngen zuwiderhandelt oder die oben genannten Vorrich-
tungen bezw. die Atlschläge an denselben beschadigt, beschmutzt, oder sonst Unfug au
ihnen verübt, wird, sosern nicht die Anwendnng anderweiter Strafgesetze Platz greift,
auf Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-St.-G.-B. mit Geld bis zu sechszig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

V. FeldPolizei.

L.. Vre Herbstordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November 1875.

8 1- Das Bürgermeisteranlt lvird den Tag, von welchem au die Rebberge ge-
schlosseu sind, nach Änhorung des Gemeinderats 'festsetzen uud miudestcns 48 Stunden
 
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