Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0535
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
78

vorher durch dle Schelle oder durch Anzeige in öffentlichen Blättern öffentlich be-
kannt geben.

ß 2. Mit der Schließung der Rebberge beginnt die Rebhut, welche durch den
Feldhüter und auf Kosten der Gemeinde vom Gemeinderat anzustellende und bezirks-
amtlich zu verpflichtende Nebhüter so lange besorgt wird, bis die letzten Trauben
geherbstet sind.

K 3. Nach der Schließung der Rebberge ist das Begehen und Vefahren aller
die Neben durchziehenden Fuß- und Fahrwege zu jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgesteckte Strohwische kenntlich gemacht.

Z 4. Das Bürgermeisteramt wird im Benehmen mit dem Gememderat die
Tage und Tageszeit bestimmen und durch die Schelle bekannt geben, an welchen,
während der Dauer der Schließung der Neben, das Begehen der Reben und das
Arbeiten in denselben gestattet ist. An allen übrigen Tagen ist hiezu schriftliche Er-
laubnis des Bürgermeisters oder seines gesetzlichen Stellvertreters notwendig.

Z 5. Der Anfang des Herbstes (Tag und Stunde) wird durch den Bürger-
meister im Benehmen mit den Bürgermeisterämtern der benachbarten Rebgemeinden
nach Anhörung des Gemeinderats und der größeren Rebbesitzer festgesetzt und
mindestens 48 Stunden vorher durch die Schelle bekannt gegeben.

Die Tage, an welchen in den einzelnen Teilen der Gemarkuug das Herbsten
seinen Anfang nehmen darf, sind strenge einzuhalten.

Die Grlaubnis zunr ausnahmsweise früheren Herbsten kann aus besonderen
Gründen (Fäulnis der Trauben u. s. w.) durch das Bürgermeisteramt gegeben werden.
Der darum Nachsuchende muß aber vorher zur Stellung der nötigen und geeigneten
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hieraus erwachsenden Kosten sich verpflichten.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Reben am Morgen betreten werden
dürfen, und wann am Abend das Herbsten einzustellen ist, wird vom Bürgermeister
bestimmt.

§ 6. Während des Herbstes ist es verboten, auf die Kehr- und Ausweichplätze
Wagen oder andere den freien Berkehr hemmende Gegenstände aufzustellen.

8 7. Sobald während des Herbstes anhaltendes Negenwetter eintritt, wird
das Bürgermeisteramt durch die Ortsglocke oder durch die Rebhüter ein Zeichen
geben lassen, aus welches hin jedermann sofort die Reben verlassen muß.

8 8. Das Traubenstuppeln in den Rebbergen ist verboten.

8 9. Bei Beschädigungen von Reben oder Entwendungen von Traubeu wird
strenge Bestrafung nach den gesetzlichen Strafbestimmnngen 'ersolgen.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Herbstordnung werden nach 8 368 Ziff. 1
R.-St.-G.-B. und 8 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zil 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

R. Die VlaLLfallkrmrkheit, hier das Vesprihen der Reben.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 31. Dezember 1891.

8 1- Die Besitzer von Nebgütern und Weinbergen hiesiger Gemarkung sind
verpflichtet, ihre Nebeu einmal vor oder gleich nach der Blüte und sodann mindestens
noch einmal 4—5 Wochen später mit einer Flüssigkeit zu bespritzen, welche geeignet
ist, die Reben gegen die Blattfallkrankheit zu schützen oder dieselbe Zu vertreiben.

8 2. Die Ünterlassullg des Spritzens oder das Nichteinhalten der im 8 1 bor-
geschriebenen Zeit wird an Geld bis zu 20 Mark bestrast. Außerdem tvird in solchen
Fällen die Bekämpfung der Blattfallkrankheit anf Kosten der Saumigen durch die
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI. Wafserliolizei, Fischerei.

L. VerhüLung von Unglücksfällen der den NeckarüberfahrLerr inr
Vezirke Herdelberg mrL Fähren und fliegenden Vrücken.

Bezirkspolizeiliche Borschrift vom 6. Mai 1873.

8 1. Es dürfen auf den Fähren nur so viele Fuhrwerke hintereinander anf-
gestellt werden, daß das Zngvieh des vorderen und die binteren Räder des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landnngsbrücke zn stehen kommen.
 
Annotationen