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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0537
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80

mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder neblig ist, wird dieses Zeichen
in kürzeren Zwischenräumen so lange wiederholt, als die Fähre in Bewegung ist.

H 13. Der Lagerplatz der Fähre im Nuhezustand und für die Berg- und Thal-
schifffahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierbach. Die Fähre darf also auf dem
rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Em- und Ausladen er-
forderlich ist.

ß 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentreffen der
letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.

Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wasserschaupfähle
errichtet. Sobald das Schiff oder das Vorderteil des Floßes diese Wahrschau erreicht
hat, ist der Führer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser frei zu halten, bezw. un-
verzüglich frei zu machen.

Z 15. Alle Handlungen, welche die Ueberfahrt erschweren, die Ueberfahrenden
belüstigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltung und Ordnung der Sicherheit des Verkehrs
bei der Ueberfahrt zu wachen; anständiges und hofliches Betragen wird denselben zur
Pflicht gemacht.

Beschwerden hierwegen gehen an das Großh. Bezirksamt.

K 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dezember 1874 bildet einen Bestand-
teil dieser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterliegen bezirksamtlicher Genehmigung.

- Das Sicherheitspersonal des Staats und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Rheinbau-, sowie der Großh. Wasser- und Straßenbauinspektion und die
Soldaten im Dienste sind taxfrei.

K 17. Die Bestimmungen der ZZ 4—6 2c., 8—12,14,15,16, sowie die Taxord-
nung sind mitPlakattafeln auf Kosten der Unternehmer an beidenUfern anzuschlagen.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß 8 153
P.-St.-G.-B. bezw. 134 a desselben mit Geld bis 150 Mk. bezw. Haft bis zu 8Tagen
bestraft.

1. Zusatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilfahre.

8 1. Wenn der Betrieb der Gierfähre infolge hohenWasserstandes oder sonstiger
Ursachen eingestellt und dieselbe abgeführt ist, wird die oberhalb errichtete Draht-
seilfähre für Personen- und Gepückbeförderung in Betrieb genommen.

Derselbe darf solange fortgesetzt werden, bis der Leinpfad auf dem rechten Ufer
unter Wasser kommt

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in den frühen Morgen-
und späten Abendstunden dann gestattet, wenn Mond- oder Sternenhelle besteht.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ausgerüsteter Nachen zu
verwenden, an welchem auf der Jnnenseite links und rechts an geeigneter Stelle die
höchste Anzahl der Personen bezeichnet ist, welche auf einmal übergesetzt werden dürfen.
Diese Anzahl wird durch die technische Behörde festgesetzt.

8 3. Jm .Hinterteile des Nachens beim Standorte des Fährmanns muß ständig
ein Rettungsring (Korkring) mit Leine vorhanden sein.

8 4. Jm allgemeinen finden alle einschlägigen Bestimmungen der Fährordnung
für die Gierfähre auch sür die Drahtseilfähre Anwendung.

II. Zusatz bezüglich des Betriebes der Merfähre.

8 1. Bei Wasserständen des Neckars nnter 1,40m anr Heidelberger Pegel darf dle
Einrrchtnnq der Drahtseilführe (Ouer- und Treibseil) mit Laufrolle anch zum Ueber-
führen der Nähe benützt werden.
 
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