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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0538
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Bei starkem Thalwind, bei Südost- und Südwestwind und bei Gewittern muß
jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt bleiben.

tz 2. Der Wasserstand von 1,40m am Heidelberger Pegel ist an der Ueberfahrts-
stelle auf beiden Ufern in deutlicher Weise zu vermerken.

Taris der Neckarüberfahrt zwischea Schlierbach und Ziegelhauseu.

1. Jede Person zu Fuß, zu Pserd oder zu Wagen zahlt sowohl auf

dem Hin- als Rückweg.2 Pf.

(Kinder unter 6 Jahren und Traglasten sind frei.)

2. Jede Person mit einem Fahrrad.4 „

3. Ein Schiebkarren, leer.6 „

4. Derselbe beladen.9 „

5. Ein zweirädriger Karren, leer.9 „

6. Derselbe beladen.12 „

7. Eine Droschke, für jedes Pferd.17 „

8. Ein beladenes Fuhrwerk, für jedes Zugtier.17 „

9. Ein leerer Wagen.12 „

10. Ein zweispänniges Fuhrwerk an einen Wagen angehängt . . .17 „

11. Ein einspänniges Fuhrwerk, ebenso.12 „

12. Bon einem ausgeschirrten und angehängten Zugtier .... 9 „

13. Wird es aber wieder an den Wagen gespannt.17 „

14. Der Führer des nnter Nr. 3 bis Nr. 13 aufgeführten Fuhrwerks ist frei,

jede weitere dabei befindliche Person.2 „

15. Großes Vieh, als: ein Pferd, ein Ochse.9 „

16. Kleines Vieh, als: eine Kuh, ein Rind, ein Esel.6 „

17. Kleines Vieh, als: ein Schaaf, ein Kalb, ein Schwein, eine Ziege 2c. 3 „

18. Für eine ganze Herde des unter Nr. 17 gedachten kleineren Viehes

von über 50 bis 100 Stück.140 „

19. Der Führer des unter Nr. 15, 16, 17 und 18 begriffenen Viehes . 2 „

20. Für Eisenbahnwagenladungen nachAusweis desFrachtbriefes für 100KZ 2 „

21. Sollte ein Wagen so schwer beladen sein, daß derselbe ohne Gefahr nicht über-
gesührt werden kann, fo ist der Fuhrmann schuldig, soviel abzuladen, alS
erforderlich ist, um den Wagen ohne Gefahr über den Neckar zu bringen.

22. Wenn in Folge hohen Wasserstandes oder wegen Eistreibens die Ueberfahrt
von Personen nur mittels Nachen bewerkstelligt werden darf, so ist die doppelte
Gebühr zu entrichten.

23. Ebenso ist das Doppelte bei Nachtzeit zu bezahlen, und zwar, wenn die Ueberfahrt
geschieht:

ri. in der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. März von abends 10 Uhr bis worgens
5 Uhr;

b. in der übrigen Zeit des Jahres von abends 11 Uhr bis morgens 4 Uhr.

24. Das Sicherheitspersonal des Staates und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Rheinbau-Jnspektion sowie der Grohh. Wasser- und Straßenbau-Jnspek-
tion und Militär im Dienst sind von der Entrichtung des Fahrgeldes befreit.

o. Der Vrrkrhr mit Nachrn (Nachenordnung).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vonr 22. Januar 1892.

Z 1. Wer gewerbsmäßig amf dem Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen Per-
sonen zu führen oder Fahrzeuge der gedachten Nrt gewerbsmähig zu vermieten beab-
sichtigt, hat sein Vorhaben gemah Z 14 Gew.-Ordn. beim Bezirksamt anzuzeigen und
ist ferner verpflichtet, iede EinsteUung eines Gehilfen unter Angabe der persönlichen
Verhältnisse desselben sofort de:n Bezirksamt znr Kenntnis zu bringen.

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