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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0540
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83

Taxor-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

§ 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)

a. für eine erwachsene Person.10 A

b. für ein Kind unter 12 Jayren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des K 4 taxfrei zu befördern ist).5 H

e. für einen Hund.3 A

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

3. für eine erwachsene Person.5 A

b. für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des Z 4 taxfrei zu befördern ist).3 A

e. für einen Hund.2 A

8 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 — A

jede weitere Person außerdem .— ^ 20 A

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — A

jede weitere Person außerdem.— 20 A

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . . 3 50 A

jede weitere Person außerdem.— 20 A

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.

1) bis zum Karlsthor.1 50 A

2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasfe.2 ^ 50 A

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 — A

III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum Karlsthor.. . ... 1 ^ — A

2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 ^ — A

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 A

IV. Vom II. Bahndurch gairg der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor . . . ..— ^ 50 A

2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 ^ 50 A

3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ — A

ist

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße.1 — A

2) bis zur Schiffgasse.1 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Persouenzahl) . . 2 — A

Z 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personeu
gegen Erhebung folgender Taxen gestattet sür einen:

I. Nachen:

u. für 1 Stunde.— 80 A

d. für 2 Stnnden.1 ^ 40 A

e. für 3 Stunden.1 ^ 80 A

ä. über 3 Stunden bis zu Tag . . 3 — A

e. über r/2 bis zu einem ganzen Tag . 5 — A

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind

20 Pfg. per Stunde Zu entrichten.

Z 4. Kinder unter 6 Iahren diirfen nur in Begleituug Grwachsener ansge-
nommen werden und sind taxfrei zn befördern.

K 5. Das Wasserbanpersonal, sowie die Gendarmerie und Schntzmannschast im
Dienst hat die Berechtignng zu nnentgelrlicher Ueberfahrt nber den Neckar.

II. Grönländer:
— ^60A -
1 ^ 10 A

1 ^ 50 A

2 ^ 50 A
4^ —A

außer obigen Taxetr
 
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