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Taxor-nung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
§ 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 A
b. für ein Kind unter 12 Jayren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des K 4 taxfrei zu befördern ist).5 H
e. für einen Hund.3 A
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
3. für eine erwachsene Person.5 A
b. für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des Z 4 taxfrei zu befördern ist).3 A
e. für einen Hund.2 A
8 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 — A
jede weitere Person außerdem .— ^ 20 A
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — A
jede weitere Person außerdem.— 20 A
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . . 3 50 A
jede weitere Person außerdem.— 20 A
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 A
2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasfe.2 ^ 50 A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 — A
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.. . ... 1 ^ — A
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 ^ — A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 A
IV. Vom II. Bahndurch gairg der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor . . . ..— ^ 50 A
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 ^ 50 A
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ — A
ist
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.1 — A
2) bis zur Schiffgasse.1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Persouenzahl) . . 2 — A
Z 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personeu
gegen Erhebung folgender Taxen gestattet sür einen:
I. Nachen:
u. für 1 Stunde.— 80 A
d. für 2 Stnnden.1 ^ 40 A
e. für 3 Stunden.1 ^ 80 A
ä. über 3 Stunden bis zu Tag . . 3 — A
e. über r/2 bis zu einem ganzen Tag . 5 — A
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind
20 Pfg. per Stunde Zu entrichten.
Z 4. Kinder unter 6 Iahren diirfen nur in Begleituug Grwachsener ansge-
nommen werden und sind taxfrei zn befördern.
K 5. Das Wasserbanpersonal, sowie die Gendarmerie und Schntzmannschast im
Dienst hat die Berechtignng zu nnentgelrlicher Ueberfahrt nber den Neckar.
II. Grönländer:
— ^60A -
1 ^ 10 A
1 ^ 50 A
2 ^ 50 A
4^ —A
außer obigen Taxetr
Taxor-nung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
§ 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
a. für eine erwachsene Person.10 A
b. für ein Kind unter 12 Jayren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des K 4 taxfrei zu befördern ist).5 H
e. für einen Hund.3 A
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
3. für eine erwachsene Person.5 A
b. für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des Z 4 taxfrei zu befördern ist).3 A
e. für einen Hund.2 A
8 2. Für sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 — A
jede weitere Person außerdem .— ^ 20 A
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — A
jede weitere Person außerdem.— 20 A
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . . 3 50 A
jede weitere Person außerdem.— 20 A
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 A
2) bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasfe.2 ^ 50 A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 — A
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.. . ... 1 ^ — A
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 ^ — A
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 A
IV. Vom II. Bahndurch gairg der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor . . . ..— ^ 50 A
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 ^ 50 A
3) darüber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ — A
ist
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.1 — A
2) bis zur Schiffgasse.1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Persouenzahl) . . 2 — A
Z 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personeu
gegen Erhebung folgender Taxen gestattet sür einen:
I. Nachen:
u. für 1 Stunde.— 80 A
d. für 2 Stnnden.1 ^ 40 A
e. für 3 Stunden.1 ^ 80 A
ä. über 3 Stunden bis zu Tag . . 3 — A
e. über r/2 bis zu einem ganzen Tag . 5 — A
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind
20 Pfg. per Stunde Zu entrichten.
Z 4. Kinder unter 6 Iahren diirfen nur in Begleituug Grwachsener ansge-
nommen werden und sind taxfrei zn befördern.
K 5. Das Wasserbanpersonal, sowie die Gendarmerie und Schntzmannschast im
Dienst hat die Berechtignng zu nnentgelrlicher Ueberfahrt nber den Neckar.
II. Grönländer:
— ^60A -
1 ^ 10 A
1 ^ 50 A
2 ^ 50 A
4^ —A
außer obigen Taxetr