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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0541
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H 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 7. Zulviderhandlungen werden an Geld bis zu 150 ^ bestraft.

v. Fährordnung für dre NachenüderfahrL zwifchen der alten und

neuen Brücke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.

Z 1. Die Fahrtaxen betragen:

für erwachsene Per'sonen.5 Pfg.

für 5^inder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.

in Begleitung ihrer Eltern.frei

für einen Hund.2 Pfg.

Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschast im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.

8 2. Die Fahrt dauert im Sommer von nrorgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelhett.

8 3. Bei Nacht, Ntebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Negen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser steht, wird die Ueberfahrt eingestellt.

8 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
derung von Personen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr?c.

8 5. Jede einzelne Person hat das Recht auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer anf das andere. Die Paffagiere haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Betrunkene dürfen uicht aufgenommen werden.

8 6. Die höchst zulässige Zahl der Passagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoglicher Rheinbauinspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen
sind in gutem Stand zu halten und vor Jnbetriebnehmen sowie periodisch zu unter-
suchen. Zur Bedienung dürfen nur erwachsene und des Geschäfts hinreichend kundige
Personen verwendet werden.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark eventuell mit Haft
bis zu 8 Tagen bestraft.

L. Das WeLrekerr von Eisflächen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 13. Februar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Aufstelleu
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen das Publikum zum
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Verlangeu dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugnis des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.

8 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

8 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern)
als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs ?c.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und Ausstelluug
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jederzen
das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.

8 0. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
fläche noch ferner bettitt, wird an Geld bis zu 10 Mk. bestraft (8 100 P.-St.-G.-B.).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrase bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (8 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

V'. Das GeLreten gefährlicher OrLe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1865.

Das Begehen der am Neckarrifer dahier liegenden Flöße wird allen denjcnigeip
welche hierzu nicht durch die Eigentürner die Erlaubnis erhalten haben, bei Vermei-
den einer Geldstrafe bis zu 10 Mark auf Grund des 8 100 P.-St.-G.-B. verboten.
 
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