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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0543
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steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dies nicht schon früher
geschehenM.

Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.

K 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten sind aus
der Gerneinderegistratur aufzubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderäten feftgesetzten

Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen 2 Mark
(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)

Für einen aroßen Stamm ... 1 Mark

kleinen Stamm
„ Nachen
„ schweren Diel
„ gewöhnlichen Diel
ein Brett . . . .

50 Pfg.

' „
30 „
20 „
10 „

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).

2. Handschuhsheim.

Für einen Ster Holz.2 Mark

„ lOOWellen.2 „

„ einen größeren Stamm . . . 1 „

„ „ kleineren Stamm . . . — „ 50 Pfa.

„ ein Bord.— „ 20 „

„ einen Diel.— „ 40 „

„ ein Petroleumfaß . . . . — „ 30 „

lFuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).

3. Dilsberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Neckargemünd

und Wieblingen.

Für einen Ster Holz ....

„ „ aroßen Stamm

„ ein Brett.

„ einen schweren Diel .

„ einen leichten Diel
„ 100Wellen .....

„ ein Faß.

„ einen Nachen ....

a. Eisstfcherei.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1801.

8 1. Jm Neckar, sowie dessen Seitenbächen einschließlich der Altwasser uud
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen voN Fischen in den zuge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis gehauener Oeffnungen unter-
sagt: zum Zwecke des Fangens von Futter- und Köderfischen kann jedoch auch die
Eisfischerei mit dem Eisgarn Seitens des Bezirksamtes in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ausübnng und den Schutz
der Fischerei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.


10 Pfg.
30 „
20 ..

- .. 30

L. Das Baderr irn Nleckar.

(Ortspolizeiliche Vorschrist vom 1. Ntai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der U 92, 108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)

Baden im offenen Neckar.

8 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durw
 
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