Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0545
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
88

8 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wicderholungsfällen allf mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

8 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Huriden ist
strengstens untersagt.

Z 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beinl Bürgermeisteramt ange-

bracht werden.

ß 10. Uebertretungen dieser Badeordiliulg werden gemäß Z 92 des P.-Str.-G.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

VII. Hafenpolizei- und Neckarvorland-Ordnnng.

1. Hafenpolirei-Ordnnng.

Berordnung Großh. Ministeriums des Jnucrn vom 27. Juli 1900.

tz 1. Der offene Flußhafen bei Heidelberg unlfaßt am linken Ufer das Neckar-
vorland voil der Bauamtsgasse bis zur neuen Brücke (Heidelberger Lauer), am reckten
Ufer das Neckarvorland vom Aufgang zur Philosophenhöhe bis nn Wasserschachtel an
der Handschuhsheimer Straße (Neuenheimer Lauer), und das Borland uilterhalb der
neuen Brücke bis Kilometer 25,920.

Z 2. Die technische Aufsicht über die Anlandestellen wird durch die Großherzog-
liche Rheinbauinspektion Mannheim geführt. Die Berwaltung der Lade- und Lage-
rungsplätze (Lauer), sowie die Handhabung der Aufsicht und Ordnung daselbst steht
der Stadtgemeinde Heidelberg zu, welche das erforderliche Aufsichtspersonal bestellt.

tz 3. Wer das Hafengebiet zum Laden oder Löschen, oder zum Lagern von Güteru
benützen will, hat dies zuvor dem Anfsichtspersonal anzuzeigen. Letzteres bestimmt
die Mn- und Ausladestellen, sowie die Lagerungsplätze nach den Anordnungeu der
Gemeindebehörde.

tz 4. Durch die Benütznng des Hafens darf die Schiffahrt und Flößerei auf dem
Neckar in keiner Weise gestört oder belästigt werden.

Die Schiffe haben an den ihnen angewiesenen Landestelleu anzulegen und sind
daselbst in geeigneter Weise zu bcfestigen.

Gs dürfen nie mehr als drei Schiffe neben einande.r gelegt werden.

Das Ankersetzen im Schiffsweg und dessen nächster Nähe ist verboten. Die Anker-
stellen sind durch Schwimmer (Döpper) zu bezeichnen.

Schoren zum angemessenen Fernhalteu der Schiffe vom Ufer dürfen nur anf auf-
gelegten Bordstücken angesetzt werden.

Zur Verbindung des Schiffes niit dem Ufer darf ans der Kante des Leinpfades
ein Laufgang aufgelegt werden.

8 5. Das Laden und Löschen ist jeweils ohne Berzng nach den Aiiordnnngen des
Aufsichtspersonals zu bewirken. Nach Beendignng des Gin- beziv. Ansladegeschäfts
haben die Schiffe den Lauer alsbald zu verlassen.

Vom 1. Mai bis 1. Oktober ist das Anlanden der Flöße am linken Neckarufer
untersagt.

8 6. Längs des Uferrandes ist der Lcinpfad anf 2 Meter Breite nnd an jeder
Straßenmündung eine vier und ein halb N-eter breite Dnrchfahrt bis znm Flnsse offen

zu halten.

8 7. Schiffe, die fich nach dem Ermessen des Anfsichtspersonals nicht über Wasser
erhalten lassen, werden auf Losten des Schiffsfübrers oder Gigenn'lmcrs ans dcm
 
Annotationen