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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0546
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89

Hafengebiet entfernt, wenn der Aufforderung hiezu nicht innerhalb der festgesetzten
Frist Folge geleistet wird.

Untergegangene Schiffe oder oersunkene Ladungen müssen durch den Schiffsführer
oder Eigentümer alsbald gehoben und beseitigt werden, widrigenfalls die nötige Räu-
mung des Flußbettes auf deren Kosten oorgenommen wird.

tz 8. Jede Bernnreinigttng der Lade- ulld Lagerungsplätze (Lauer), illsbesondere
das Zlbladen von Schutt, Kehricht, Abfüllen, Schlacken und dergl. auf denselben, sowie
das Hineinwelfen solcher Gegenstände in den Flußlauf ist untersagt.

^9. Wenn Eisgänge oder sonstige Ereignisse außerordentliche Hitfe erheischen,
ist die Mannschast sämtlicher im Hofeugebiet liegellder Fahrzeuge verpflichtet, den
polizeilichen Anordmlllgen mit eigener Hand lind nötigenfalls mit Schiff ulld Geschirr
augenblicklich Folge zu leisten.

§ 10. Zur Verhütung von Brandausbruch ist den Schiffern ullausgesetzte Auf-
mcrksamkeit allf Feuer und Licht allempfohlen llud die Verpflichtung auferlegt, den
zur Verhütling von Fernrsgefabr getroffenen polizeilichen Anordnungen alsbald nach-
zukommen. Das Theerkochen ist im ganzen Hafeilgebiet sowohl am Ufer wie anf den
Schiffen verboten. Jn den Schiffeifl die von den Schiffern nicht selbst bewohnt sind,
muß Feuer und Licht um 10 Uhr abeilds gelöscht seill.

811. Bricht auf einem Schiffe Feuer aus, so sind vorbehaltlich der von der Poli-
zeibehörde zu treffenden Anordnullgen, nachstehende Vorschriften zu beachten:

a. Es muß das brennende Schiff sogleich aus dem Hafengebiet gebracht, oder in
sollstiger Weise dasür gesorgt werden, daß weder für andere Schiffe und deren Ladung,
noch für Gebäude Gefahr eiltstehen kann. Nötigcnfalls ist das Schiff zu versenken.

Können die Fahrzeuge, welche bei dem inBrand geratenen Schiffeliegen, schneller
als dieses cntferllt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich zu crfolgen.

b. Auf dem brennenden Schiffe befindlichesTauwerk und andere brennbare Stoffe
sind sogleich über Bord zu schaffen, brennende Flächen mit nassen ^cgeltüchern zu
bedecken.t

e. An den in der Räbe liegenden Schiffen ist das Tauwerk gleichfalls abzu-
nehlnen, die dem Feuer ausgesetzten Stelleu sind mit nassen Segeltüchern zu bedecken,
Oeffnungen, durch welche Funken eindringen konllen, forgfältig zu sehließen.

ä. Geborgene Güter nnd Geräte sind an die von der Polizeibehörde angewiesene
Stelle zu verbringen.

8 12. Das Aufsichts- und Polizeipersonal ist zum Betreten der Schiffe und ihrer
Näume jederzeit befugt.

Das Betretcn der Lade- nnd Lagernngsplätze (Lauer) ist allen Personen, welche
keine Geschäfte auf denselben baben, untersagt.

8 18. Außer den vorstehenden Bestimmnngen finden anf den Verkehr im Hafen-
gebiete die Vorschriften der Verordnnng vom 16. April 1894, die Schiffahrt und
Flösterei auf dem R'eckar betreffend (Gesetzes- nnd Verordnungsblatt N'r. XIX S. 149),
sowre der ortspolizeilichen dleckarvorlands-Ordnung für Heidelberg entsprechende An-
wcndung.

8 14. Für die Entrichlnng von Auslade- und Lagergebühren sind die Bestim-
mungen des von der Stadtgenleinde Heidelberg erlassenen Lauergeld-Tarifs maß-
gebend.

8 15. Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Mit
dem gleickien Zeitpnnkte treten die Verordnungen vom 25. Augiist1873, betreffend das
Hafengebiet des Reckars längS der ^radt Hcidelberg (Gesetzes- und Verordnlingoblatt
2t'r. XXI Seite 178 ff.) und vorn 6. Dezember 1880, betreffend die Lanerordnnng fnr
R'enenheim (Gesetzes- nnd Verordnnngsblatt Rr. XXXIX ^eite 38t> ff.), sowie die
Ordnung für die Ein- und AmAadestätte am 'R'eckar zn Heidelberg vom 22. Septenibcr
1865 (Eentralverordnungsblatl 'Rr. ^>3) anßer Wirksamkcit.

8 16. Ueberlrcnrngen dieser Verordnnng nnterliegen gemäß 8 1.55 des Volizei-
strafgesetzbilches einer nü'ldffrafe bis zn l»Mk. oder einer Hanffrafc bis zn 14 Tagcn.
 
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