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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0547
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2. Neckarvorland-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. September 1900.

Gebiet.

8 1. Die beiderseitigen Neckaroorländer — links, von der Bauamtsgasse bis zur
neuen Brücke, rechts, vom Aufgang zur „Philosophenhöhe" bis zu Kilometer 25,920
unterhalb der neuen Brücke — dienen teilweise zum Ein- und Ausladen von Gütern,
Materialien 2c. sowie zur Lagerung derselben und unterliegen als Zubehörden des
Flußhafengebietes den Vorschriften der Hafenpolizeiordnung für Heidelberg vom
27. Juli 1900 sowi' den nachstehenden Bestimmungen:

V erw altung.

8 2. Die Verwaltung der Ein- und Auslade- und der Lagerplätze, sowie die
Handhabung der Ordnung daselbst steht der Stadtgemeinde Heidelberg zu, welche das
erforderliche Aufsichtspersonal bestellt.

Das Ein- und Ausladen.

8 3. Sämtliche Schiffer und Flößer, welche zum Zwecke des Aus- und Ein-
ladens an diesen Neckarvorländern anlegen wollen, haben sich unter Vorlage der auf
die Ladung Bezug habenden Papiere beim städtischen Verwalter anzumelden, dem aus
Verlangen auch die übrigen Schiffspapiere (Schiffsatteste, Aichschein, Patente, Dienst-
und Arbeitsbücher der Mannschaft und die Quittungskarten rc.) vorzulegen sind.

Dieser weist die Plätze zum Anlegen, Laden und Löschen der Schiffe, sowie zum
Lagern an.

Ohne schriftliche Erlaubnis des städtischen Verwalters darf kein Schiff ausge-
laden werden.

8 4. Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, so erfolgt die An-
weisung der Plätze für das Anlegen, Laden und Entladen der Schiffe nach der Reihen-
folge der Anmeldungen.

8 5. Das Aus- und Einladegeschäft muß unaufhaltsam vor fich gehen; für je
50 Tonnen Ladung merden 24 Arbeitsstunden festgesetzt.

Die Frist wird dem Schiffsherr bei der Anmeldung schriftlich eröfinet.

Mauersteine dürfen nur in Gegenwart der vereidigten Steinsetzer ausgeladen werdeu.

Auch können mehr als zwei Schiffe mit Mauersteinen gleichzeitig nicht zur Ent-
ladung gelangen. Beim Ausladen der Mauersteine dürfen mehr als zwei Ausladestege
bei einem Schiffe nicht benützt werden.

8 6. Für das Aus- nnd Einladen der Schiffe, sowie für die Abfuhr von den
Lagerplätzen werden die Zeiten wie folgt festgesetzt:

Jm Sommer
vom 1. März bis 31. Oktober
Vormittags 6—12 Uhr, Nachmittags 1^2—7 Uhr.

Jm Winter

vom 1. November bis 28. Februar
Vormittags 7—12 Uhr, Nachmittags 1'/2—5 Uhr.

Besondere Ausnahmen tönnen nur mit Zustimmung des städtischen Verwalters
znaelassen werden.

8 7. Wird die auf dem Anmeldeschein bezeichnete Frist nicht eingehalten, so kann
die Entfernung des Schiffes von der Anlandestelle verfügt und das vorgemerkte nächst-
folgende Sänst zur vollständigen Aus- und Einladung zngelassen wcrden.
 
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