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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0551
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An zwei verschiedenen Orten feilzuhalten, ist nur Verkäufern solcher Waren ge-
stattet, für welche verschiedene Verkaufsplätze bestinnnt sind.

Personen, welche einen bestimmten Platz ständig benützen wollen, können das
Recht dazu durch Bezahlung einer im Tarif verzeichneten besonderen Gebühr erlangen.
Dieselben erhalren eine sogenannte Platzsicherungskarte, welche jedoch nur für die
Dauer einer Woche vom Tage der Ausstellung an Giltigkeit besttzt. Die Verpflichtung
zur Zahlung des geordneten Marktgeldes wird durch die Entrichtung dieser Sicherungs-
gebühr in keiner Weise berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich bestimm-
ter Plätze zum Aufstellen ihrer Stände ein länger dauerndes Abonnement bewilligt
werden. Der Preis solchen Abonnements, welchen die Marktkommission festsetzt, wird
in Monatsbeträgen gegeu eine von der Stadtkasse ausgestellte Karte zum Einzug
gebracht.

Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem anderen Zwecke benützt oder
versperrt werden, und es ist untersagt, über den abgegrenzten Marktplatz während der
Dauer des Marktes zu reiten, mit Wagen zu fahren, Vieh zu treiben, Hunde zu führen
oder laufen zu lassen.

Z 5. Es dürfen nur gesunde, unverdorbene und unverfälschte Waren Zu Markt
gebracht werden.

Verdorbene, verfälschte oder sonst der Gesundheit schädliche Waren werden —
vorbehaltlich des Einschreitens mit Strafe — weggenommen.

H 6. Die Gefäße, in welchen entrahmte Milch verkauft oder feilgehalteu wird,
müssen an offensichtlichen Stellen eine deutliche, nicht verwischbare Jnschrift tragen,
welche die Bezeichnung „Entrahmte Milch" enthält. Die Jnschrift ist auf den
Seitenwänden und wenn thunlich auch auf dem Deckel des Gefäßes anzubringen und
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe auf hellem Untergrund zu erfolgen. Die
Buchstaben der Jnschrift sollen mindestens 3 cm lang sein.

Vollmilch darf nicht in Gefäßen verkauft oder feilgehalten werden, die die Be-
zeichnung „Entrahmte Milch" tragen.

§ 7. Auf dem Wochenmarkt darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und
Gewichtsordnung entsprechendes Maß und Gewicht in Anwendung kommen.

Die Polizeimannschaft ist anßer der ihr nach Z 2 des Reichsgesetzes vom 14ten
Mai 1879 zustehenden Befugnis znr Entnahme von Proben weiter befugt, Markt-
waren, welche nach angegebenem Maß oder Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. nachzumessen, und Gegenstände, welche das bezeichnete Maß oder Gewicht nicht
haben, vom Feilhalten auszuschließen, vorbehaltlich etwa verwirkter Strafen, sofern
nicht in anderer Weise, z. B. durch Zerkleinern, einem weiteren Feilhalten nach dem an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgebeugt werden kann.

Z 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln und Bohnen dürfen nur nach
Gewicht verkauft werden.

Auf Verlangen des Käufers muß auch jede andere Marktware auf dessen Kosten
gewogen werden.

Zum Verwiegen der Waren kann die auf dem Wochenmarkte aufgestellte städtische
Wage benützt werden. Die im 2mrif oorgesehene Waggebühr hat der Käufer zu zahlen.

Z 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat während der Verkaufszeit ein für das
Publikum leicht erkennbares Plakat an seinem Wagen oder Verkaufstisch anzubringen
mit Angabe des Gewichts der Brote sowie des Preises.

Dieses Plakat ist jeweils am 1. und 1i). jeden Monats mit denr polizeilichen
Stempel versehen zu lassen. Jnnerhalb dieser Zeit darf das Gewicht nicht geändert
und der Preis nicht erhöht werden.

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Wage und Gewicht mit sich zu führen
und dem Publikum auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dasür bestimmte
Platzgebühr (das Marktgeld) von den Verkäufern gegen Ausfolgung der Marktzeichen
(Gebührenquittungen) erhoben.

Die Marktzeichen sind von den auswartigen Marktbesuchern bei den Verbrauchs-
steuererhebungsstellen, von den übrigen Verkäufern vei den auf den Wochenmärkten
 
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