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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0554
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Dezimalwage verwogen werden, eine Waggebühr von 3 Pfg. pro Korb von dem
Käufer zu entrichten ist.

Für Verwiegungen auf derFuhrwerkswage gelien die bestehendenBestimmungen.

8 7. Eine Gebühr für Ueberlassung des Platzes wird nicht erhoben.

§ 8. Feilbieten von Obst innerhalb der Handschuhsheimer Gemarkung auf
einem anderen als dew in A 2 bezeichneten Platz und im Umhertragen ist inner-
halb der im tz 3 bezeichneten Zeit verboten.

K 9. Uebertretungen werden gemnß W 69 und 149 Ziff. 6 der Gewerbeord-
nung mit Geld bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle wit Haft bis zu 8
Tagen bestraft.

v. Metzordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891.

Z 1. Es werden jährlich zwei Mesien abgehalten. Die Frühjahrsmeffe beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
Anfangstag wird je weils in den hiesigen Blättern veröffentlicht.

An Sonn- und Feiertagen dürfen die Verkaufsbuden nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.

Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.

8 2. Auf den Messen dürfen, außer den zum Wochenmarktverkehr zugelassenen
Waren, Verbrauchsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. Ausge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in tz 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.

Z 3. Als Meßplätze stnd bestimmt:

1. der Karlsplatz,

2. der Kornmarkt,

3. der Jubiläumsplatz*) und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt erforderlich ist.

tz 4. Geschäftsleute, welche die hiesige Messe besuchen, haben sich wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Buden oder Stande an die Meßkommission oder deren Be-
auftragte zu wenden.

Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpstichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehorde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermeidung der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.

Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftet sind, werden zum Feilbieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen uud Schaustelluugen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpseifer und dergl. von der Messe
ausgeschlossen.

tz 5. Die Aniveisung der Verkaufsplätze hat unter möglichster Rücksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehwege müssen freige-
halten werden, Haus- und Ladeneingänge dürfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.

Die Waren dürfen nur so ansgelegt und ausgehängt werden, daß dadurch die Aus-
sicht auf die nächstgelegenen Buden nicht genommen und der Verkehr nicht gebemmt
wird. Es ist verboten, Buden und Stände außerhalb der angewiesenen Plätze uud der
bezeichneten Grenzlinie aufzustellen.

A 6. Die Buden werden deu Mietern durch das städtische Hochbauamt übergeben
und erbält jeder Mieter einen Schlüssel zu der von ihm gemieteteu Bude, für welche
er verantwortlich ist, beim Verlassen der Budc ist dieselbe gut zu verschließen uud der

*) Jetzt Schaubnden-ÄU'ßpsatz an der Bergheimer Straße.

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